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Heft 4, Juli 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 277 - 279, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Alexander Tipold

Strafgesetznovelle 2017 - Die Regierungsvorlage

Die Regierungsvorlage der Strafgesetznovelle 2017 enthält ein paar Abweichungen gegenüber dem ME, die hier kurz dargestellt werden sollen. Die Vorhaben wurden trotz der dagegen geäußerten Kritik beibehalten, lediglich einige „technische“ Details wurden geändert. Damit zeigt sich, dass mit dem ME die wesentlichen Weichenstellungen erfolgen und ein Abgehen von den Vorhaben trotz aller Bedenken nicht zu erwarten ist.

S. 280 - 285, Aufsatz

Kathrin Stiebellehner / Alois Birklbauer

Amtsmissbrauch bei unterlassener Meldung von Straftaten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Umständen ein Beamter das Delikt des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB verwirklichen kann, wenn er es im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unterlässt, den Verdacht einer Straftat zu melden. Die Tendenz, privatwirtschaftliche Verhaltensweisen wegen ihrer Budgetwirksamkeit für öffentliche Haushalte in die Nähe schlichter Hoheitsverwaltung zu rücken, um daraus eine Anzeigepflicht zu begründen, kann zu unsachlichen Ergebnissen führen, die kritisch hinterfragt werden sollen. Schließlich soll auf den für § 302 StGB erforderlichen erweiterten (Rechts-)Schädigungsvorsatz eingegangen werden, der insofern den Anwendungsbereich des Delikts begrenzt, als er nicht die unterlassene Meldepflicht zum Bezugspunkt haben kann. All diese Fragen sollen mit Blick auf ein den Autoren zur Verfügung gestelltes erstinstanzliches (noch nicht rechtskräftiges) Urteil des Landesgerichts Wels erörtert werden.

S. 286 - 292, Aufsatz

Klaus Schwaighofer

Kann eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB versucht werden?

Nach der Rechtsprechung und einem Teil des Schrifttums konnte eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB aF nicht versucht werden, wenn der schwere Verletzungserfolg trotz eines festgestellten Vorsatzes auf eine schwere Verletzung nicht eingetreten ist. Durch das StRÄG 2015 wurde der Qualifikationstatbestand umformuliert. Daher stellt sich nun von neuem die Frage, ob ein Versuch nach § 84 Abs 4 StGB idgF möglich ist. Das OLG Innsbruck hat diese Frage unlängst bejaht, der OGH hat sich noch nicht dazu geäußert. Im folgenden Beitrag werden die Argumente pro und contra beleuchtet.

S. 293 - 301, Aufsatz

Christoph Freudenthaler

Der zivilrechtliche Vergleich nach § 1380 ABGB als Vereinbarung für die tätige Reue nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB - Entscheidungsbesprechung zu 11 Os 97/16y

Tätige Reue nach § 167 StGB setzt entweder die tatsächliche Gutmachung des ganzen aus einer Tat entstandenen Schadens oder die vertragliche Verpflichtung des Täters, dem Geschädigten binnen einer bestimmten Zeit den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden zu ersetzen, voraus. Verpflichtet sich der Täter vertraglich zum Ersatz eines geringeren als des tatsächlichen Schadens, scheidet tätige Reue nach der Rechtsprechung aus. Das Risiko trifft den Täter. Ein Versehen bei der Bestimmung des Schadens exkulpiert nicht. In der Zivilrechtspraxis wird zur Bereinigung strittiger Sach- und Rechtsfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Höhe des Schadens, ein Vergleich nach § 1380 ABGB abgeschlossen. In der Rechtsprechung wird jedoch vertreten, dass eine vergleichsweise Bereinigung eines umstrittenen Ersatzanspruches der Annahme tätiger Reue entgegenstehe, weil bei einem wechselseitigen Teilverzicht weder von einem Angebot vollen Schadenersatzes noch von einem schenkungsweisen Verzicht des Geschädigten gesprochen werden könne, und durch den gesetzlichen Ausdruck „vertraglich“ klargestellt sein solle, dass ein „vergleichsweiser“ teilweiser Schadenersatz nicht genügt. Eine klare Trennung zwischen dem zivilrechtlichen Vergleich und dem zivilrechtlichen Verzicht und der gesetzgeberische Zweck des § 167 StGB, das Interesse des Opfers an einer baldigen Schadensgutmachung zu schützen, führen dazu, den zivilrechtlichen Vergleich nach § 1380 ABGB unter bestimmten Voraussetzungen auch dann als vertragliche Verpflichtung zum Ersatz des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens als eine gesetzlich mögliche Variante der tätigen Reue zu qualifizieren, wenn der im Vergleich festgesetzte Ersatzbetrag geringer als der tatsächliche Schaden nach § 167 Abs 2 StGB ist.

S. 302 - 310, Aufsatz

Robert Kert / Severin Glaser

Das Tatbestandsmerkmal „zum Nachteil der Republik Österreich“ in § 256 StGB

Der Beitrag geht der Frage nach, was unter dem in § 256 StGB umschriebenen Begriff „zum Nachteil der Republik Österreich” zu verstehen ist und welche rechtlichen Implikationen sich aus der ermittelten Definition für die Tathandlungen des Delikts sowie für die Einordnung als objektives oder subjektives Tatbestandsmerkmal ergeben.

S. 311 - 315, Aufsatz

Netzwerk Kriminalpolitik:; Zehn Gebote guter Kriminalpolitik

Im Rahmen einer Sitzung des Kuratoriums von Neustart entstand die Idee, als zivilgesellschaftliche Aktivität ein Netzwerk Kriminalpolitik zu initiieren, in dem verschiedene Berufsgruppen, Organisationen, Standesvertretungen sowie Angehörige der Fachwissenschaften repräsentiert sind, welche unabdingbare Leitlinien einer modernen Kriminalpolitik zusammenfassen. Bei der Kontaktierung der einzelnen Personen zeigte sich eine große Motivation, die unten angeführten „Zehn Gebote guter Kriminalpolitik“ zu entwickeln, vor allem aufgrund der Einschätzung, dass die traditionellen Vorzüge von Kriminalpolitik wie Vernunft und Menschlichkeit, inhaltliches Engagement verbunden mit einem kühlen Kopf sowie Sorgfalt gepaart mit Zielstrebigkeit unter gleichzeitigem Verzicht auf Hast und Zeitdruck in allen Phasen der Legistik in Österreich in den letzten Jahren ein Stück weit abhandengekommen sind.

Die Zusammensetzung des Netzwerks ist dem folgenden Text zu entnehmen. Da es sich als nicht möglich erwies, Vertreter aus dem polizeilichen Bereich einzubinden, erfolgte ein produktiver informeller Kontakt. Die erste Zusammenkunft fand im Februar 2017 statt, zwei weitere folgten. Unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel erfolgte die intensive Erarbeitung der konkreten Formulierungen. Die zehn knapp gefassten Gebote guter Kriminalpolitik sollen eine langfristige Orientierung haben und wohl nicht nur im österreichischen Kontext gelten. Zu jedem Gebot gibt es inhaltliche Konkretisierungen, denen ein zumindest mittelfristiger Charakter zukommt.

Der vorliegende Text wurde dem Herrn Vizekanzler und Bundesminister Dr. Wolfgang Brandstetter übermittelt sowie in einem persönlichen Gespräch im Juni 2017 vorgestellt. Er erklärte, die Zehn Gebote mittragen zu können mit Ausnahme eines Absatzes (4. Absatz des 6. Gebotes). Wenige Tage später wurden die „Zehn Gebote“ im Presseclub Concordia vorgestellt und fanden in der Berichterstattung der Qualitätszeitungen ein erfreuliches Echo. Selbst wenn die Gebote auch in Hinkunft strafrechtliche Hüftschüsse wie auch zweifelhafte und kontraproduktive Praktiken in den verschiedenen Bereichen der Strafrechtspflege nicht allgemein verhindern können, stellen sie doch einen Referenzrahmen dar, der das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer guten Kriminalpolitik zu schärfen vermag und eine hilfreiche Basis für die Kritik an Fehlentwicklungen darstellt.

S. 320 - 325, Aufsatz

Lukas Staffler

Bestimmtheit von Compliance-Anforderungen für Verbände: Lösungsansätze im romanischen Rechtskreis

Compliance-Management-Systeme (CMS) spielen im VbVG eine wesentliche Rolle. Der Gesetzgeber sieht dort verschiedene Anreize zur Implementation bzw Verbesserung von CMS in Unternehmen vor, um die präventiv ausgerichtete Kriminalpolitik im Wirtschaftsbereich wirksam durchzusetzen. Sofern der Verband entsprechende technische, organisatorische bzw personelle Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten vornimmt, werden ihm trotz Begehung einer Verbandsstraftat verschiedene verfahrensrechtliche Vergünstigungen in Aussicht gestellt. Spezifische Anforderungen zur Strukturierung des CMS werden im VbVG nicht genannt. In diesem Beitrag soll rechtsvergleichend die gesetzliche Bestimmtheit von CMS-Anforderungen in den Rechtsordnungen Frankreichs, Spaniens und Italiens untersucht werden.

S. 326 - 329, Aufsatz

Walter Hammerschick

Junge Sexualstraftäter - Eine Untersuchung von Verfahren, Weisungen und Wiederverurteilungen unter besonderer Berücksichtigung der Klientel des Verein LIMES

Der Verein LIMES betreut jugendliche und junge erwachsene Straftäter, die aufgrund von Sexualstraftaten von Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels (OLG) Wien, nach bedingten (Freiheits-) Strafen, bedingten Entlassungen oder nach diversionellen Verfahrenserledigungen zugewiesen wurden. Bislang gibt es in Österreich keine vergleichbaren, spezifischen Behandlungskonzepte und Angebote für diese Zielgruppe, und damit ist diese Behandlung junger Sexualstraftäter auf den Sprengel des OLG Wien beschränkt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie sich die Weisungspraxis bei dieser Klientel in Österreich im Vergleich darstellt, wenn keine entsprechenden, spezifischen Angebote zur Verfügung stehen und welche Qualitäten das Programm von LIMES bietet.

S. 330 - 338, Aufsatz

Wolfgang Gratz

Ausmaß und Formen von Gewalt im österreichischen Justizvollzug

Der vorliegende Artikel zeichnet die im Frühjahr 2017 stattgefundene mediale Berichterstattung über Übergriffe an Strafvollzugsbediensteten durch Insassen nach und stellt einen Zusammenhang mit den langjährigen Formen von Öffentlichkeitsarbeit durch Personalvertreter und Gewerkschaftsfunktionäre im Justizvollzug her. Er liefert ein Erklärungsmodell für die Diskrepanz zwischen berufspolitischen Erfolgen der Justizwache und der offensichtlich bestehenden Unzufriedenheit der Vertreter dieser Berufsgruppe. Die Auswertung des vorliegenden Zahlenmaterials zu Übergriffen ergibt vor allem große Unterschiede zwischen den Justizanstalten. Kurze Vergleiche mit der Situation in Deutschland und der Schweiz zeigen ein merklich anderes Verständnis von Strafvollzug bzw dem Umgang mit Gewaltproblemen.

S. 339 - 345, Aufsatz

Peter Wanke / Hubert Steger

LIMES - ambulante Beratung und Behandlung von sexuell grenzverletzenden Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Ergebnisse der Strafenpraxis bei sexuell delinquenten Jugendlichen in Österreich seit 1989 dar, wobei besonders Bezug auf die forensische Behandlung von jugendlichen Sexualstraftätern durch den Verein LIMES genommen wird. Er beruht auf einem Vortrag, den die Verfasser am 14.10.2015 auf der 30. Tagung der österreichischen JugendrichterInnen in Gamlitz gehalten haben. Neben der Entwicklung für ganz Österreich wird auch die – teilweise höchst unterschiedliche – regionale Strafen- und Weisungspraxis thematisiert, und es werden offene Fragen zur therapeutischen Unterstützung von jungen Menschen, die sexuell deviant sind, aufgegriffen.

S. 346 - 349, Aufsatz

Christian Huber

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEigRegG) und deren Auswirkungen auf das Finanzstrafgesetz

Mit Ministerialentwurf vom 21.4.2017 wurde das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (samt Begleitgesetzen) in Begutachtung geschickt. Dieser Ministerialentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche. Danach haben die EU-Mitgliedstaaten ein eigenständiges Register einzurichten, welches die wichtigsten Daten betreffend die wirtschaftlichen Eigentümer von bestimmten Rechtsträgern beinhaltet. Bei Vorliegen von berechtigtem Interesse kann ein einfacher oder erweiterter Registerauszug erlangt werden. Die Verletzung der im WiEigRegG normierten Meldepflichten stellen Finanzvergehen dar. Aus diesem Grund musste auch eine Novellierung des Finanzstrafgesetzes im Bereich der verwaltungsbehördlichen Zuständigkeiten vorgenommen werden. Abschließend wird noch ein kurzer Ausblick auf die beabsichtigten Änderungen des Vortatenkatalogs der Geldwäscherei im Hinblick auf Finanzvergehen gegeben.

S. 350 - 355, Aufsatz

Hubertus Seilern-Aspang / Lukas Maurer

Amnestiewirkung der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein durch Automatischen Informationsaustausch im Fokus

Im Zuge der Steuerabkommen zwischen Österreich und der Schweiz bzw Liechtenstein bestand für Betroffene die Möglichkeit, Verfehlungen der Vergangenheit anonym zu sanieren. Durch den Automatischen Informationsaustausch zwischen den betroffenen Staaten entfällt nunmehr diese Anonymität. Dadurch erlangt die Frage, ob die anonyme Einmalzahlung eine vollständige Abgeltung bewirken konnte oder eine Sanierungslücke vorlag, eine nie dagewesene Brisanz. Der vorliegende Beitrag analysiert aus diesem Anlass die Reichweite der Abgeltungswirkung in den Abkommen.

S. 356 - 363, Aufsatz

Fritz Zeder

Mindeststandards im materiellen Strafrecht: Bestandsaufnahme und Ausblick

Das materielle Strafrecht ist einer jener beiden Teilbereiche des Strafrechts, in denen es am meisten Rechtsakte der Union gibt (der zweite Teilbereich ist die Zusammenarbeit bzw die gegenseitige Anerkennung). Der Beitrag gibt einen Überblick über den bisherigen und den in Ausarbeitung befindlichen Rechtsbestand und analysiert die wesentlichen Regelungsinhalte (Umschreibung strafbaren Verhaltens, Strafdrohungen, Verantwortlichkeit juristischer Personen). Nach einer Darstellung der relevanten Rechtsprechung des EuGH werden Gedanken zur (mangelnden) Kohärenz auf drei Ebenen und eine Schlussbetrachtung angestellt.

S. 364 - 366, Judikatur

Gelegenheit zu rechtlichem Gehör vor Anklageerhebung; Zurückweisung des gesamten Strafantrages und nicht bloß von Teilen desselben

Unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Sachverhaltsklärung als Voraussetzung für die Anklageerhebung bzw Einbringung eines Strafantrages (§ 210 Abs 1 iVm § 91 Abs 1 StPO; § 212 Z 3, § 485 Abs 1 Z 2 StPO) ist zu berücksichtigen, dass sich die den Gegenstand des Strafverfahrens bildende Aufklärung von Straftaten (§ 1 Abs 1 StPO) zufolge der Teilhaberechte des Beschuldigten an diesem (gesamten) Verfahren (§ 6 Abs 1 StPO) auch auf die Erforschung der Verantwortung des Beschuldigten bezieht. Diesem Erfordernis wird, weil der Beschuldigte zu seiner Verteidigung berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (§ 7 StPO), erst dann entsprochen, wenn ihm zumindest die Gelegenheit eingeräumt wurde, seinen Standpunkt darzustellen.

Der Einzelrichter hat auch dann, wenn der Sachverhalt nur in Ansehung eines von mehreren Anklagefakten nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung naheliegt, unabhängig vom Gewicht und der Bedeutung der davon betroffenen Fakten, den (gesamten) Strafantrag zurückzuweisen, weil eine bloß teilweise Zurückweisung des Strafantrags aus dem Grunde des § 212 Z 3 StPO unzulässig ist.

S. 366 - 370, Judikatur

Rainer Nimmervoll

Zusammenrechnung verhängter und widerrufener Freiheitsstrafen bei § 6 StVG bzw § 39 SMG zu einer „Gesamtstrafe“

Die verhängte Freiheitsstrafe und jene Strafe (bzw Strafrest), deren bedingte Nachsicht zugleich mit dem Urteil widerrufen wurde, sind Gegenstand ein und derselben Strafvollzugsanordnung und bilden gemeinsam „die zu vollziehende Freiheitsstrafe“ iSd § 6 Abs 1 StVG.

S. 370 - 375, Judikatur

Richard Soyer / Marina Baier

Anspruch des Freigesprochenen auf Barauslagenersatz für einen beigezogenen Privatgutachter

Die Freigesprochenen beantragten gem § 393a StPO einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung zuzüglich Barauslagen, in denen Kosten eines von der Verteidigung beigezogenen Privatgutachters enthalten waren. Das Erstgericht wies das Begehren hinsichtlich des Barauslagenersatzes für den Gutachter der Verteidigung ab, da dessen Beiziehung und Teilnahme an der Hauptverhandlung als Unterstützung des Verteidigers anzusehen und die Kosten daher mit dem Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung abgegolten seien. Das OLG Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und sprach aus, dass mit Blick auf § 249 Abs 3 StPO die Beiziehung eines Privatgutachters („Person mit besonderem Fachwissen“) nicht ohne Auswirkung auf die Kostenfrage bleiben könne. Der Beschluss wurde in diesem Teil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

S. 375 - 377, Judikatur

Zulässigkeit des sog „IMSI-Catchers“

Der Einsatz eines IMSI-Catchers fällt in den Anwendungsbereich der §§ 134 Z 2, 135 Abs 2 StPO.

S. 377 - 381, Judikatur

Gerald Ruhri

Das Recht auf schriftliche Stellungnahme steht dem Beschuldigten in jedem Verfahrensstadium zu

Kern des Rechtes eines Beschuldigten auf ein faires Verfahren, insbesondere auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs, ist sein Anspruch, sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äußern und seine Sicht der Dinge vorzutragen, wobei diese Äußerungsmöglichkeit in umfassendem Sinne zu verstehen ist und keiner Beschränkung unterliegen darf.

Aus den Erwägungen zum rechtlichen Gehör ergibt sich ein subjektives Recht jedes Beschuldigten, seine Darstellung im Sinne der Erstattung von Vorbringen schriftlich zusammenzufassen und zu deponieren, was dann dem Ermittlungsverfahren zugrunde zu legen ist. Keinesfalls wird durch dieses Recht, eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, eine Beschuldigtenvernehmung ersetzt.

S. 381 - 382, Judikatur

Klaus Schwaighofer

Schwere Körperverletzung; Versuch; Erfolgsqualifikationen

Wenn der Vorsatz des Täters in concreto auf die Herbeiführung einer der in § 84 Abs 1 StGB angeführten schweren Folgen gerichtet ist, kommt der Versuch einer schweren Körperverletzung gem § 84 Abs 4 StGB prinzipiell in Betracht.

S. 382 - 383, Judikatur

Nicht auf ein EGMR-Urteil gestützter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens; Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs

Für einen Erneuerungsantrag, der sich nicht auf ein Urteil des EGMR stützt, gelten die gegenüber diesem normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen sinngemäß, weshalb auch der OGH erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs angerufen werden kann. Dazu muss von allen zugänglichen (effektiven) Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht und die behauptete Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht werden – Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, sind unzulässig.

S. 383 - 384, Judikatur

Fortlaufende Erzeugung von Suchtgift, Gewinnung, einheitliches Tatgeschehen, Versuch, Anbau von Cannabispflanzen, Ernte, Trennung der Blüten von der Pflanze, Suchtgifthandel, Vorbereitung von Suchtgifthandel.

Versuchte Erzeugung von Suchtgift liegt in Bezug auf alle blühenden Cannabispflanzen vor, auch wenn sich die zur Erzeugung erforderliche Manipulation (Ernte und Trennung der Blüten von der Pflanze) aufgrund ihres Umfangs über mehrere Wochen hinziehen sollte.

S. 384 - 385, Judikatur

Ordnungswidrigkeit des unerlaubten Verkehrs nach § 107 Abs 1 Z 2 StVG

Der Maßstab für die Beurteilung eines unerlaubten Verkehrs sind die allgemeinen Pflichten von Strafgefangenen nach § 26 StVG, wonach sie alles zu unterlassen haben, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte.

S. 385 - 386, Judikatur

Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest

Bereits das Fehlen auch nur einer der geforderten Voraussetzungen für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests führt zu einer Ablehnung.

S. 386 - 387, Judikatur

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann erst dann erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

S. 387 - 387, Judikatur

Anhaltung im gelockerten Vollzug

Die Gewährung eines Gruppenausganges nach § 126 Abs 4 StVG setzt die Anhaltung im gelockerten Vollzug oder im Entlassungsvollzug voraus.

S. 387 - 388, Judikatur

Unterschreitung der Mindeststrafe trotz gewerbsmäßiger Hinterziehung

Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier bezüglich der Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

S. 388 - 390, Judikatur

Schätzung im Finanzstrafverfahren; Fortgesetztes Delikt im Zweifel nicht erweislich

In einem Finanzstrafverfahren sind die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der verkürzten Abgaben durchaus zu schätzen, wenn mit anderen Beweismethoden der von den Finanzstraftätern verdunkelte Sachverhalt nicht erhellt werden kann.

Hätte der Finanzstraftäter einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg der Taten in seinen wesentlichen Grundrissen gerichteten Vorsatz entwickelt und bildeten die einzelnen Tathandlungen in Anbetracht von Zeit, Ort, Gegenstand und Art der deliktischen Angriffe eine Einheit, läge aufgrund des Fortsetzungszusammenhanges ein fortgesetztes Delikt vor.

S. 396 - 398, Zur Erinnerung

Rainer Nimmervoll

Zum Wegfall der Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Verfahrenshilfe

In den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1) ist dem Beschuldigten im Falle seiner Mittellosigkeit (§ 61 Abs 2) unter Einhaltung des Verfahrens gem § 61 Abs 3 ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben. Dessen Beigebung gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4).

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