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Anspruch des Freigesprochenen auf Barauslagenersatz für einen beigezogenen Privatgutachter
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 3477 Wörter
- Seiten 370-375
- https://doi.org/10.33196/jst201704037001
20,00 €
inkl MwStDie Freigesprochenen beantragten gem § 393a StPO einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung zuzüglich Barauslagen, in denen Kosten eines von der Verteidigung beigezogenen Privatgutachters enthalten waren. Das Erstgericht wies das Begehren hinsichtlich des Barauslagenersatzes für den Gutachter der Verteidigung ab, da dessen Beiziehung und Teilnahme an der Hauptverhandlung als Unterstützung des Verteidigers anzusehen und die Kosten daher mit dem Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung abgegolten seien. Das OLG Wien gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und sprach aus, dass mit Blick auf § 249 Abs 3 StPO die Beiziehung eines Privatgutachters („Person mit besonderem Fachwissen“) nicht ohne Auswirkung auf die Kostenfrage bleiben könne. Der Beschluss wurde in diesem Teil aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
- Soyer, Richard
- Baier, Marina
- § 125 Z 1 StPO
- OLG Wien, 01.06.2017, 19 Bs 300/16f
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 249 Abs 3 StPO
- JST-Slg 2017/33
- § 393a StPO
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