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Journal für Strafrecht

Heft 1, Februar 2024, Band 11

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 12, Aktuelle Gesetzesvorhaben

Tipold, Alexander

Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen – zum neuen § 207a StGB

Mit 1.12.2023 ist § 207a StGB in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Ein prominenter Fall hat Emotionen erzeugt, und diese wurden von Politik und einzelnen Medien weiter befeuert. Der schon übliche üble Drang zur Strafverschärfung war besonders heftig spürbar, was sich in der Neuregelung deutlich zeigt. Nun gibt es den Tatbestand gegen „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“. Der Titel wurde nicht nur gegenüber der bisherigen Rechtslage, sondern auch gegenüber dem ME abgeändert. Die Strafdrohungen wurden erhöht und eine neue Qualifikation für viele Abbildungen geschaffen; immerhin wurde auf eine Einschränkung beim Strafausschließungsgrund in Abs 5 verzichtet. Abgesehen von den Änderungen in § 207a StGB wurden Anpassungen an die neue Begrifflichkeit in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen und das Tätigkeitsverbot in § 220b StGB – auch im Vergleich zum ME – erweitert.

S. 13 - 22, Aufsatz

Pollak, Sergio

Strafrechtliche Schuld(fähigkeit) als askriptiver Begriff – Zugleich eine Besprechung von Spilgies, Über Schuld und Strafe auf deterministischer Grundlage (2021)

Bei indeterministischen Schuldkonzepten wird ein Zusammenhang zwischen Schuld bzw Strafrecht und Willensfreiheit vorausgesetzt., Es stellt sich dabei die Frage, wie die Strafrechtswissenschaft mit Erkenntnissen der Hirnforschung umgehen soll, die eine Widerlegung des „freien“ Willens nahelegen. Eine Möglichkeit könnte sein, die Schuldfähigkeit als askriptiven – zuschreibenden – Begriff zu verstehen.

S. 23 - 31, Aufsatz

Neusiedler, Manuel

Die „besonders schwere Straftat“ im unionalen Flüchtlingsrecht vor dem Hintergrund rezenter EuGH-Judikatur – zugleich eine Besprechung von EuGH 6.7.2023, C-402/22

In seiner Entscheidung vom 6.7.2023, C-402/22, (sowie in zwei weiteren Urteilen vom selben Tag: C-663/21 und C-8/22) befasste sich der EuGH erstmals inhaltlich mit Art 14 Abs 4 lit b und Abs 5 StatusRL über die Möglichkeit der EU-Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen aus dem Grund der „besonders schweren Straftat“ die Flüchtlingseigenschaft vorzuenthalten bzw abzuerkennen. Von diesen in der Richtlinienbestimmung enthaltenen Ermächtigungen hat der österreichische Asylgesetzgeber Gebrauch gemacht: Den Betroffenen bleibt der Asylstatus verwehrt bzw ist er sogar nachträglich wieder abzuerkennen. Die detaillierte Auslegung der Tatbestandsmerkmale der sohin vorbildlichen Ausschluss- bzw Aberkennungsermächtigung der Richtlinie, allen voran des Begriffs der „besonders schweren Straftat“, durch den EuGH ist daher auch bei der Handhabung des österreichischen Asylausschluss- bzw -aberkennungsregimes zu beachten.

S. 32 - 35, Aufsatz

Gratz, Wolfgang

Das Netzwerk Kriminalpolitik als kriminalpolitischer Akteur

Seit mittlerweile sieben Jahren Jahren gibt es in Österreich das Netzwerk Kriminalpolitik (NwKP). Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Aktivitäten des Netzwerks der vergangenen Jahre sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit. Eine Standortbestimmung und ein Ausblick runden diesen Beitrag ab.

S. 36 - 41, Europastrafrecht Aktuell

Zeder, Fritz

Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls versus Übernahme der Strafvollstreckung: Ältere und aktuelle Rechtsprechung des EuGH

Die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer rechtkräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, kann vom Aufenthaltsstaat abgelehnt werden, wenn der Verurteilte dort wohnt, das Recht auf Daueraufenthalt hat und enge soziale Bindungen in diesem Staat hat, und dieser Staat den Vollzug der Freiheitsstrafe übernimmt; dem liegt die Erwartung zugrunde, dass der Vollzug dort die Resozialisierung besser gelingen lässt. Aus dem gleichen Grund kann auch die Vollstreckung eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Betroffene später – wenn er im Ausstellungsstaat verurteilt wurde – zum Vollzug der Strafe rücküberstellt wird. Das Ziel besserer Resozialisierung verfolgt aber auch die Übernahme der Strafvollstreckung. Der Beitrag zeigt auf, dass die betreffenden europäischen Regelungen nicht optimal aufeinander abgestimmt sind; er stellt die bisherige Rechtsprechung des EuGH dazu dar und gibt einen Ausblick auf zu erwartende weitere Urteile des EuGH.

S. 44 - 44, Tagungsbericht

Feldmann, Jan

Neues aus der Gesellschaft – Rückblick auf die Veranstaltung der Österreichischen Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie vom 9.11.2023

Am 9.11.2023 hat die „Österreichische Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie“ (ÖGSK) zum Vortrag von MR Dr. Ireen Christine Winter, Leiterin des Referats V/A/3/d (Attachéwesen) im BMI, zum Thema „20 Jahre Attachéwesen im Bundesministerium für Inneres – Österreichische Sicherheitsinteressen im Ausland vertreten“ ins Dachgeschoß des Juridicums (Wien) geladen.

S. 48 - 49, Tagungsbericht

Lengauer, Siegmar

Tagungsbericht Reform des Maßnahmenvollzugs

S. 50 - 52, Judikatur

Soyer, Richard/​Marsch, Philip

Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen geht dem ARHG im Hinblick auf Verweigerungsgründe vor

Österreich hat keine Erklärung zu Art 5 Abs 1 lit b EuRHÜb abgegeben, wonach die dem Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen zugrundeliegende strafbare Handlung in Österreich auslieferungsfähig sein muss. Da zwischenstaatliche Vereinbarungen gem § 1 ARHG Vorrang gegenüber den Bestimmungen des ARHG haben, kommt § 51 Abs 1 Z 2 ARHG nicht zur Anwendung.

S. 52 - 55, Judikatur

Strauss, Daniel

Anwesenheit des Sachverständigen nach Schluss der Hauptverhandlung

§ 434d Abs 2 StPO schreibt die Anwesenheit des Sachverständigen nach Schluss der Verhandlung nicht vor, der Begriff „Hauptverhandlung“ bezieht also nicht auch die Urteilsverkündung und die Rechtsmittelbelehrung mit ein.

S. 55 - 57, Judikatur

Widerruf der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Mit Wirksamkeit vom 1.3.2023 ist nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs 3 leg cit begangen hat (Anlasstat) und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, sofern nach seiner Person, seinem Zustand und der Art seiner Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat).

S. 57 - 72, Judikatur

Soyer, Richard/​Marsch, Philip/​Hollaender, Adrian Eugen

Handysicherstellung ohne vorherige richterliche Bewilligung verfassungswidrig

§ 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 sowie § 111 Abs 2 StPO werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die angefochtenen Bestimmungen des § 110 Abs 1 Z 1 und § 111 Abs 2 StPO räumen den Strafverfolgungsorganen die Befugnis zur Sicherstellung von Datenträgern und in einem weiteren Schritt die Befugnis zur Auswertung, Speicherung und Weiterverarbeitung unter anderem von (sensiblen) personenbezogenen Daten iS des § 1 DSG und des Art 8 EMRK ein. Die Befugnis zur Sicherstellung von Datenträgern greift somit in das Recht auf Datenschutz nach § 1 DSG sowie in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK sowohl von Verdächtigen als auch von (nicht verdächtigen) Dritten ein.

S. 73 - 74, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Suchtgifthandel, junger Erwachsener, altersübergreifende Delinquenz, strafbare Handlung gegen Leib und Leben

Bei altersübergreifender Delinquenz nach § 28a Abs 1, Abs 4 Z 3 SMG eines jungen Erwachsenen kommt die Strafdrohung des § 28a Abs 4 SMG dann zur Anwendung, wenn der nunmehr junge Erwachsene seine als Jugendlicher begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch in dieser Alterskategorie die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet.

Beim Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG handelt es sich um eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben iS des § 19 Abs 4 Z 1 JGG, in dessen Anwendungsbereich § 19 Abs 1 JGG – in Bezug auf den Entfall des Mindestmaßes der angedrohten Freiheitsstrafe – nicht zum Tragen kommt.

S. 74 - 76, Judikatur

Suchtgifthandel, junger Erwachsener, altersübergreifende Delinquenz, strafbare Handlung gegen Leib und Leben, Verfall, Billigkeitserwägungen

Suchtgifthandel iS des § 28a Abs 1 5. Fall SMG ist als eine strafbare Handlung (auch) gegen Leib und Leben iS des § 19 Abs 4 Z 1 JGG anzusehen.

Selbst wenn die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs mit Additionsvorsatz gesetzten Tathandlungen isoliert gesehen die Überschreitung der einfachen Grenzmenge iS des § 28a Abs 1 5. Fall SMG bewirkt haben, kommt § 19 Abs 1 JGG iVm § 5 Z 4 JGG gem § 19 Abs 4 JGG nicht zur Anwendung.

Beim Verfall nach § 20 Abs 3 StGB ist im Hinblick auf § 19 Abs 2 JGG iVm § 5 Z 6a JGG festzustellen, welcher Teil des Gesamtumsatzes auf Tathandlungen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs entfällt.

S. 76 - 76, Judikatur

Suchtgifthandel, Zusammenrechnung von Suchtgiftmengen

§ 28a Abs 4 Z 3 SMG stellt eine besondere Art von Zusammenrechnungsgrundsatz für jeweils große Mengen – vergleichbar dem für wert- und schadensqualifizierte Delikte geltenden § 29 StGB – dar.

S. 77 - 77, Judikatur

Elektronisch überwachter Hausarrest – Vollzugstauglichkeit

Eine Vollzugsuntauglichkeit steht der Einleitung des Strafvollzuges entgegen. Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzuges im eüH kann nur bei Vorliegen der Vollzugstauglichkeit getroffen werden.

S. 77 - 79, Judikatur

Elektronisch überwachter Hausarrest – Vollzugstauglichkeit, geeignete Beschäftigung

Gesundheitsbezogene Maßnahmen können einzelfallbezogen beim Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigende Umstände darstellen, sie dürfen allerdings nicht die Wiedereingliederung der Person, welche einen der zentralen Punkte des eüH darstellt, ersetzen. (1)

Die Frage der Vollzugsuntauglichkeit fällt nicht in die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (§ 16 Abs 3 StVG). Ein entsprechender Antrag ist nicht bei der Justizanstalt, sondern beim erkennenden Gericht einzubringen. (2)

S. 79 - 79, Judikatur

Arbeit und Ausbildung

Die eigenverschuldete Unmöglichkeit, im erlernten Beruf beschäftigt zu werden, begründet kein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausbildung in einem anderen (bislang nicht erlernten) Beruf.

S. 79 - 80, Judikatur

Ordnungsstrafverfahren – Zuständigkeit, Verjährung

Nach § 107 Abs 4 StVG iVm § 27 VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erster Instanz für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens danach, welche Justizanstalt für die Durchführung des Vollzuges zum Tatzeitpunkt zuständig war, und eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Vollzugsbehörde erster Instanz iS des iVm § 107 Abs 4 StVG anzuwendenden § 29a VStG ist nur im selben Bundesland möglich. (1)

Der gem § 17 Abs 2 Z 2 StVG im Verfahren nach § 16 Abs 3 StVG wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses zur Anwendung gelangende § 31 Abs 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung, worunter nach § 32 Abs 2 StVG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung zu verstehen ist, vorgenommen wurde. (2)

S. 81 - 81, Judikatur

Ort des Erfolgseintritts in Fällen eines Bestellbetrugs

Der effektive Verlust an Vermögenssubstanz und damit der tatbestandsmäßige Erfolg (auch) eines Bestellbetrugs (zum Nachteil eines Unternehmens) tritt mit der

Versendung der Ware ein, sodass der Versendungsort zugleich Erfolgsort ist. Der Sitz eines Unternehmens ist – von Ausnahmen (§ 15 Abs 2 VbVG, § 40 Abs 1 MedienG) abgesehen – nicht zuständigkeitsbegründend. Dieser ist bei § 146 StGB vor allem auch nicht mit dem Ort des Erfolgseintritts gleichzusetzen (vgl RIS-Justiz RS0130479).

S. 82 - 83, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Nacional (Spanien) im Strafverfahren gegen „Sangas“, C-481/23

1. Gemäß Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten gehört zu den fakultativen Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls der Fall, dass der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.

Ist es zulässig, die Anwendung dieses fakultativen Grundes für die Verweigerung der Übergabe auf Fälle auszudehnen, in denen noch keine rechtskräftige Entscheidung gegen die gesuchte Person vorliegt?

Sollte diese Möglichkeit bejaht werden, darf die Übergabe dann unter Hinweis darauf, dass die gesuchte Person im ersuchten Staat wohnt, verweigert werden, ohne dass der ersuchte Staat sich verpflichtet, die Strafe oder Maßregel der Sicherung selbst nach seinem nationalen Recht zu vollstrecken?

2. Gemäß Art 4 Z 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI gehört zu den fakultativen Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung des Haftbefehls der Fall, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. Ist es zulässig, die Anwendung dieses fakultativen Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auf Fälle auszudehnen, in denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist, auch wenn die Gerichte dieses Staates für die Entscheidung über die Handlungen nicht zuständig sind?

S. 83 - 84, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Neapel (Italien) im Vollstreckungsverfahren gegen E.D.S. („Cuprea“), C-595/23

Der EuGH wird um Entscheidung darüber ersucht, ob die Bestimmungen der folgenden Artikel

Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI,

Art 22 Abs 1 und Art 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI,

Art 24, 25, 26 und 55 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

46. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2018/1862,

in Verbindung miteinander dahin auszulegen sind, dass

wenn der Vollstreckungsstaat die vom Ausstellungsstaat mit einem zur Vollstreckung eines verurteilenden Strafurteils erlassenen Europäischem Haftbefehl ersuchte Übergabe der Person verweigert hat, das Urteil anerkannt hat, die Vollstreckung der Strafe im eigenen Hoheitsgebiet nach seinem innerstaatlichen Recht angeordnet hat und mit der Vollstreckung begonnen worden ist, der Ausstellungsstaat verpflichtet ist, die im SIS eingegebene Ausschreibung zu löschen und den Europäischen Haftbefehl aufzuheben?

die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats bis zur Aufhebung und Löschung durch den Ausstellungsstaat befugt ist, beim SIRENE-Büro des Ausstellungsstaats um die Löschung der Ausschreibung im SIS zu ersuchen, und dieses SIRENE-Büro zur Löschung verpflichtet ist?

S. 85 - 86, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) im Übergabeverfahren gegen Y.M. („Dubers“), C-641/23

I. Steht Art 17 Abs 4 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in Verbindung mit Art 267 AEUV dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, gegen deren Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, die Entscheidungsfrist von 90 Tagen nicht allein deshalb verlängern darf, weil sie beabsichtigt, dem EuGH außerhalb dieser Frist Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, so dass diese Behörde folglich über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheiden muss, ohne diese Vorlagefragen zu stellen?

II. Steht Art 5 Z 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in Verbindung mit Art 18 AEUV und, soweit erforderlich, in Verbindung mit Art 20 und Art 21 Abs 2 GRC dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass die Übergabe zur Strafverfolgung von Personen, die im Vollstreckungsmitgliedstaat wohnen, nur dann von der Garantie der Rücküberstellung abhängig gemacht werden darf, wenn die Tat, derentwegen die Übergabe zur Strafverfolgung beantragt wird, in die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fällt – was zur Folge hat, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn diese Tat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht strafbar ist – während dieser Mitgliedstaat dieselbe Voraussetzung für seine Staatsangehörigen nicht vorsieht?

III. Soweit Frage II bejaht wird: Steht Art 9 Abs 1 lit d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in Verbindung mit Art 25 dieses Rahmenbeschlusses sowie in Verbindung mit Art 4 Z 1 und Art 5 Z 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, der Art 7 Abs 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI angewandt hat, die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass nachdem die vollstreckende Justizbehörde unter einer Garantie der Rücküberstellung einer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zur Strafverfolgung für eine Tat im Sinne von Art 2 Abs 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zugestimmt hat, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht strafbar ist, aber in Bezug auf die die vollstreckende Justizbehörde ausdrücklich davon abgesehen hat, die Übergabe aus diesen Gründen abzulehnen, andere Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) die Anerkennung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe, die im Ausstellungsmitgliedstaat für diese Tat verhängt wurde, wegen der fehlenden Strafbarkeit nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) verweigern müssen oder dürfen und daher auch die Inanspruchnahme der Garantie der Rücküberstellung verweigern müssen oder dürfen?

S. 86 - 87, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Belgien) im Übergabeverfahren gegen A.R. („Rugu“), C-722/23 PPU

In dem Fall, dass die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem ein Europäischer Haftbefehl vollstreckt werden soll, feststellen, dass im Falle der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsstaat die Gefahr besteht, dass die Grundrechte dieser Person beim Vollzug der Strafe beeinträchtigt werden, sodass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden muss: Erlaubt Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten den Gerichten des Vollstreckungsstaates, wenn sie feststellen, dass die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, anschließend zu entscheiden, dass gemäß der Bestimmung, mit der Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses in die nationale Rechtsordnung umgesetzt wird, die Vollstreckung der Entscheidung über die verhängte Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Rechtsakt bezieht, verweigert wird?

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