Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls versus Übernahme der Strafvollstreckung: Ältere und aktuelle Rechtsprechung des EuGH
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 11
- Europastrafrecht Aktuell, 3338 Wörter
- Seiten 36 -41
- https://doi.org/10.33196/jst202401003601
20,00 €
inkl MwSt
Die Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer rechtkräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausgestellt wurde, kann vom Aufenthaltsstaat abgelehnt werden, wenn der Verurteilte dort wohnt, das Recht auf Daueraufenthalt hat und enge soziale Bindungen in diesem Staat hat, und dieser Staat den Vollzug der Freiheitsstrafe übernimmt; dem liegt die Erwartung zugrunde, dass der Vollzug dort die Resozialisierung besser gelingen lässt. Aus dem gleichen Grund kann auch die Vollstreckung eines zur Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass der Betroffene später – wenn er im Ausstellungsstaat verurteilt wurde – zum Vollzug der Strafe rücküberstellt wird. Das Ziel besserer Resozialisierung verfolgt aber auch die Übernahme der Strafvollstreckung. Der Beitrag zeigt auf, dass die betreffenden europäischen Regelungen nicht optimal aufeinander abgestimmt sind; er stellt die bisherige Rechtsprechung des EuGH dazu dar und gibt einen Ausblick auf zu erwartende weitere Urteile des EuGH.
- Zeder, Fritz
- Bedingung
- § 39 EU-JZG
- Resozialisierung
- JST 2024, 36
- Rahmenbeschluss 2008/909/JI
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Diskriminierungsverbot
- § 5 EU-JZG
- § 5a EU-JZG
- Art 21 AEUV
- Europäischer Haftbefehl
- Ablehnung
- § 41j EU-JZG
- Übernahme der Strafvollstreckung
- Art 18 AEUV
- Gleichheitsgrundsatz
- Rahmenbeschluss 2002/584/JI
- Art 20 GRC
Weitere Artikel aus diesem Heft