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Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Berufungsgerichts Neapel (Italien) im Vollstreckungsverfahren gegen E.D.S. („Cuprea“), C-595/23

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Der EuGH wird um Entscheidung darüber ersucht, ob die Bestimmungen der folgenden Artikel

Art 4 Z 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI,

Art 22 Abs 1 und Art 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI,

Art 24, 25, 26 und 55 Abs 1 der Verordnung (EU) 2018/1862,

46. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2018/1862,

in Verbindung miteinander dahin auszulegen sind, dass

wenn der Vollstreckungsstaat die vom Ausstellungsstaat mit einem zur Vollstreckung eines verurteilenden Strafurteils erlassenen Europäischem Haftbefehl ersuchte Übergabe der Person verweigert hat, das Urteil anerkannt hat, die Vollstreckung der Strafe im eigenen Hoheitsgebiet nach seinem innerstaatlichen Recht angeordnet hat und mit der Vollstreckung begonnen worden ist, der Ausstellungsstaat verpflichtet ist, die im SIS eingegebene Ausschreibung zu löschen und den Europäischen Haftbefehl aufzuheben?

die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats bis zur Aufhebung und Löschung durch den Ausstellungsstaat befugt ist, beim SIRENE-Büro des Ausstellungsstaats um die Löschung der Ausschreibung im SIS zu ersuchen, und dieses SIRENE-Büro zur Löschung verpflichtet ist?

  • Zeder, Fritz
  • JST-Slg 2024/2
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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