


Die „besonders schwere Straftat“ im unionalen Flüchtlingsrecht vor dem Hintergrund rezenter EuGH-Judikatur – zugleich eine Besprechung von EuGH 6.7.2023, C-402/22
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 11
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 6646 Wörter, Seiten 23-31
20,00 €
inkl MwSt




-
In seiner Entscheidung vom 6.7.2023, C-402/22, (sowie in zwei weiteren Urteilen vom selben Tag: C-663/21 und C-8/22) befasste sich der EuGH erstmals inhaltlich mit Art 14 Abs 4 lit b und Abs 5 StatusRL über die Möglichkeit der EU-Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen aus dem Grund der „besonders schweren Straftat“ die Flüchtlingseigenschaft vorzuenthalten bzw abzuerkennen. Von diesen in der Richtlinienbestimmung enthaltenen Ermächtigungen hat der österreichische Asylgesetzgeber Gebrauch gemacht: Den Betroffenen bleibt der Asylstatus verwehrt bzw ist er sogar nachträglich wieder abzuerkennen. Die detaillierte Auslegung der Tatbestandsmerkmale der sohin vorbildlichen Ausschluss- bzw Aberkennungsermächtigung der Richtlinie, allen voran des Begriffs der „besonders schweren Straftat“, durch den EuGH ist daher auch bei der Handhabung des österreichischen Asylausschluss- bzw -aberkennungsregimes zu beachten.
-
- Neusiedler, Manuel
-
- Art 14 Abs 5 StatusRL
- Art 14 Abs 4 lit b StatusRL
- Straftat
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2024, 23
- § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
- Verbrechen im strafrechtlichen Sinn
- § 7 Abs 1 Z 1 AsylG
- Asyl
- Flüchtlinge
- besonders schwere Verbrechen
- § 17 StGB
In seiner Entscheidung vom 6.7.2023, C-402/22, (sowie in zwei weiteren Urteilen vom selben Tag: C-663/21 und C-8/22) befasste sich der EuGH erstmals inhaltlich mit Art 14 Abs 4 lit b und Abs 5 StatusRL über die Möglichkeit der EU-Mitgliedstaaten, Drittstaatsangehörigen aus dem Grund der „besonders schweren Straftat“ die Flüchtlingseigenschaft vorzuenthalten bzw abzuerkennen. Von diesen in der Richtlinienbestimmung enthaltenen Ermächtigungen hat der österreichische Asylgesetzgeber Gebrauch gemacht: Den Betroffenen bleibt der Asylstatus verwehrt bzw ist er sogar nachträglich wieder abzuerkennen. Die detaillierte Auslegung der Tatbestandsmerkmale der sohin vorbildlichen Ausschluss- bzw Aberkennungsermächtigung der Richtlinie, allen voran des Begriffs der „besonders schweren Straftat“, durch den EuGH ist daher auch bei der Handhabung des österreichischen Asylausschluss- bzw -aberkennungsregimes zu beachten.
- Neusiedler, Manuel
- Art 14 Abs 5 StatusRL
- Art 14 Abs 4 lit b StatusRL
- Straftat
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2024, 23
- § 6 Abs 1 Z 4 AsylG
- Verbrechen im strafrechtlichen Sinn
- § 7 Abs 1 Z 1 AsylG
- Asyl
- Flüchtlinge
- besonders schwere Verbrechen
- § 17 StGB