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Elektronisch überwachter Hausarrest – Vollzugstauglichkeit, geeignete Beschäftigung

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Gesundheitsbezogene Maßnahmen können einzelfallbezogen beim Beschäftigungsausmaß zu berücksichtigende Umstände darstellen, sie dürfen allerdings nicht die Wiedereingliederung der Person, welche einen der zentralen Punkte des eüH darstellt, ersetzen. (1)

Die Frage der Vollzugsuntauglichkeit fällt nicht in die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (§ 16 Abs 3 StVG). Ein entsprechender Antrag ist nicht bei der Justizanstalt, sondern beim erkennenden Gericht einzubringen. (2)

  • OLG Wien, 12.10.2023, 32 Bs 179/23t
  • JST-Slg 2024/9
  • § 133 Abs 1 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156 Abs 1 Z 2 lit b StVG
  • § 5 Abs 1 StVG
  • LGSt Wien, 05.06.2023, 190 Bl 37/23f

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