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Ordnungsstrafverfahren – Zuständigkeit, Verjährung

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Nach § 107 Abs 4 StVG iVm § 27 VStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erster Instanz für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens danach, welche Justizanstalt für die Durchführung des Vollzuges zum Tatzeitpunkt zuständig war, und eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Vollzugsbehörde erster Instanz iS des iVm § 107 Abs 4 StVG anzuwendenden § 29a VStG ist nur im selben Bundesland möglich. (1)

Der gem § 17 Abs 2 Z 2 StVG im Verfahren nach § 16 Abs 3 StVG wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses zur Anwendung gelangende § 31 Abs 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung, worunter nach § 32 Abs 2 StVG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigter gerichtete Amtshandlung zu verstehen ist, vorgenommen wurde. (2)

  • § 27 VStG
  • § 107 Abs 4 VStG
  • § 45 VStG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2024/11
  • § 31 VStG
  • § 17 VStG
  • § 32 VStG
  • § 29a VStG
  • LGSt Wien, 19.01.2023, 191 Bl 1/23v

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