Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen – zum neuen § 207a StGB
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 11
- Aktuelle Gesetzesvorhaben, 5405 Wörter
- Seiten 5 -12
- https://doi.org/10.33196/jst202401000501
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Mit 1.12.2023 ist § 207a StGB in seiner neuen Fassung in Kraft getreten. Ein prominenter Fall hat Emotionen erzeugt, und diese wurden von Politik und einzelnen Medien weiter befeuert. Der schon übliche üble Drang zur Strafverschärfung war besonders heftig spürbar, was sich in der Neuregelung deutlich zeigt. Nun gibt es den Tatbestand gegen „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“. Der Titel wurde nicht nur gegenüber der bisherigen Rechtslage, sondern auch gegenüber dem ME abgeändert. Die Strafdrohungen wurden erhöht und eine neue Qualifikation für viele Abbildungen geschaffen; immerhin wurde auf eine Einschränkung beim Strafausschließungsgrund in Abs 5 verzichtet. Abgesehen von den Änderungen in § 207a StGB wurden Anpassungen an die neue Begrifflichkeit in anderen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen und das Tätigkeitsverbot in § 220b StGB – auch im Vergleich zum ME – erweitert.
- Tipold, Alexander
- § 207a StGB
- JST 2024, 5
- bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- Tätigkeitsverbot
- § 64 StGB
- Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial
- § 220b StGB
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