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Widerruf der bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

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Mit Wirksamkeit vom 1.3.2023 ist nach § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wer unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs 3 leg cit begangen hat (Anlasstat) und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, sofern nach seiner Person, seinem Zustand und der Art seiner Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (Prognosetat).

  • § 11 StGB
  • § 51 StGB
  • § 45 StGB
  • JST-Slg 2024/3
  • § 50 StGB
  • OLG Wien, 30.10.2023, 21 Bs 293/23a
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 157 StVG
  • § 52 StGB
  • § 157a StVG
  • § 157b StVG
  • § 83 StGB
  • § 21 StGB
  • § 157c StVG

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