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Journal für Strafrecht

Heft 1, Februar 2024, Band 11

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) im Übergabeverfahren gegen Y.M. („Dubers“), C-641/23

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I. Steht Art 17 Abs 4 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in Verbindung mit Art 267 AEUV dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, gegen deren Entscheidungen kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, die Entscheidungsfrist von 90 Tagen nicht allein deshalb verlängern darf, weil sie beabsichtigt, dem EuGH außerhalb dieser Frist Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, so dass diese Behörde folglich über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheiden muss, ohne diese Vorlagefragen zu stellen?

II. Steht Art 5 Z 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in Verbindung mit Art 18 AEUV und, soweit erforderlich, in Verbindung mit Art 20 und Art 21 Abs 2 GRC dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass die Übergabe zur Strafverfolgung von Personen, die im Vollstreckungsmitgliedstaat wohnen, nur dann von der Garantie der Rücküberstellung abhängig gemacht werden darf, wenn die Tat, derentwegen die Übergabe zur Strafverfolgung beantragt wird, in die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fällt – was zur Folge hat, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn diese Tat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht strafbar ist – während dieser Mitgliedstaat dieselbe Voraussetzung für seine Staatsangehörigen nicht vorsieht?

III. Soweit Frage II bejaht wird: Steht Art 9 Abs 1 lit d des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI in Verbindung mit Art 25 dieses Rahmenbeschlusses sowie in Verbindung mit Art 4 Z 1 und Art 5 Z 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, der Art 7 Abs 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI angewandt hat, die erstgenannte Bestimmung so umsetzt, dass nachdem die vollstreckende Justizbehörde unter einer Garantie der Rücküberstellung einer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat zur Strafverfolgung für eine Tat im Sinne von Art 2 Abs 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zugestimmt hat, die nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats nicht strafbar ist, aber in Bezug auf die die vollstreckende Justizbehörde ausdrücklich davon abgesehen hat, die Übergabe aus diesen Gründen abzulehnen, andere Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) die Anerkennung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe, die im Ausstellungsmitgliedstaat für diese Tat verhängt wurde, wegen der fehlenden Strafbarkeit nach dem Recht des vollstreckenden Mitgliedstaats (als Vollstreckungsstaat) verweigern müssen oder dürfen und daher auch die Inanspruchnahme der Garantie der Rücküberstellung verweigern müssen oder dürfen?

  • Zeder, Fritz
  • JST-Slg 2024/3
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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