Gegen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens steht kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit dies mit der Verfassungsrechtslage vereinbar ist.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 401 - 406, Aufsatz
Opferrechtsschutz bei der Anzeigenzurücklegung a limine
Hass- oder Vorurteilskriminalität ist ein Phänomen, das in Österreich kaum Beachtung findet. Einschlägige Daten werden kaum erhoben. Dennoch ist davon auszugehen, dass täglich Menschen auf Grund eines (vermeintlichen) persönlichen Merkmals Opfer einer Straftat werden. Der Beitrag versucht, die Situation der Opfer von Hasskriminalität zu erläutern und Strategien aufzuzeigen, wie sich diese verbessern lässt.
S. 411 - 413, Aufsatz
Zur Nichtigkeitsbeschwerde bzw Berufung wegen Nichtigkeit aus der Sicht des Privatbeteiligten
In der rechtsberatenden Praxis der Opfervertretung nimmt die Frage der Beschwerdemöglichkeit gegen ein freisprechendes Urteil eine bedeutende Rolle ein. Die Prüfung der Erfolgsaussichten gestaltet sich mitunter als zeitintensiv, und es gilt zu bedenken, dass das erfolglose Rechtsmittel Kosten verursacht. Der folgende Beitrag soll daher einen Überblick und eine Entscheidungshilfe bieten.
Seit langer Zeit ist umstritten, ob im Berufungsverfahren gegen Urteile des Bezirksgerichts oder des Einzelrichters des Landesgerichts das Rechtsmittelgericht, das mit einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) angerufen wurde, in der Sache selbst entscheiden muss oder ob es auch befugt ist, das Urteil aufzuheben und die Strafsache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.
S. 421 - 425, Aufsatz
Zur strafrechtlichen Beurteilung des konzerninternen Cash Pooling
Cash Pooling ist ein beliebtes Instrument zur Steuerung der Liquidität innerhalb des Konzerns. Der vorliegende Artikel erläutert in wenigen Worten die Hintergründe des Cash Pooling und beurteilt daraufhin die Thematik aus strafrechtlicher Sicht seit dem StRÄG 2015. Dabei wird darauf eingegangen, ob und inwieweit das Cash Pooling eine Strafbarkeit wegen Untreue (§ 153 StGB), Betrügerischer Krida (§ 156 StGB) sowie der Grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB) begründen kann.
S. 426 - 429, Aufsatz
„Rechtskräftige Entscheidung“ und ne bis in idem: Eingehende Ermittlungen als Anwendungsvoraussetzung der Verfahrensgarantie
Im Rahmen einer Vorabentscheidung hat der EuGH am 29.6.2016 einige inhaltliche Präzisierungen zum Ne-bis-in-idem-Prinzip iSd Art 54, 55 SDÜ sowie Art 50 GRC vorgenommen. Gegenstand der Vorabentscheidung, die durch das OLG Hamburg eingeleitet worden war, war eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens der polnischen StA im Rahmen einer in Deutschland verübten Straftat. Die europäischen Richter setzten sich mit der Auslegung des Terminus „rechtskräftige Entscheidung“ auseinander. Die andere vorgelegte Frage zur Gültigkeit der Vorbehaltserklärung Deutschlands nach Art 55 Abs 1 Buchst a) SDÜ wurde vom Gericht nicht erörtert. Gleichwohl zeigt die Stellungnahme des Generalanwalts, dass Vorbehaltserklärungen angesichts aktueller Entwicklungen in Rspr und Unionsrecht wohl für ungültig zu erklären sind.
S. 430 - 431, Aufsatz
Zugriff auf das Kontenregister für die Staatsanwaltschaft erst mit 1.10.2016 – Neue Übergangsbestimmung betreffend Konteneinsicht durch BGBl I 2016/65
Die Auskunft aus dem Kontenregister durch Anordnung der StA wurde durch die Neufassung der §§ 109, 116 StPO idF BGBl I 2016/26 umgesetzt. Die Neufassung der §§ 109, 116 StPO hätte gem § 514 Abs 33 StPO idF BGBl I 2016/26 ursprünglich mit 1.8.2016 in Kraft treten sollen. Die StA hätten somit bereits ab August 2016 Einschau in das Kontenregister nehmen können. Mit der StPO-Novelle BGBl I 2016/65 wird diese Möglichkeit der StA – auf Grund der Kontenregister-Durchführungsverordnung des Finanzministers – um zwei Monate auf den 1.10.2016 verschoben. Neben der Verzögerung des Starts der Kontenregistereinsichtsmöglichkeit durch die StA wird die Kontenregistereinsicht durch die Kontenregister-Durchführungsverordnung und die Ergänzung des § 514 Abs 33 StPO begrenzt auf Daten ab dem 1.3.2015.
S. 432 - 437, Aufsatz
Die fünfte Richtlinie über Beschuldigtenrechte: Verfahrensgarantien im Jugendstrafverfahren (Richtlinie 2016/800)
Bei der Schaffung von Mindeststandards für Verfahrensrechte von Verdächtigen und Beschuldigten durch den europäischen Gesetzgeber geht es Schlag auf Schlag: Als fünfte Richtlinie wurde am 11.5.2016 die Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, angenommen. Sie ist bis 11.6.2019 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Kontext der neuen Richtlinie und ihre Entstehung, stellt ihre Inhalte dar und unterzieht sie einer ersten Bewertung.
S. 438 - 443, Aufsatz
Kriminalprognose ohne Delinquenz – Eine Typologisierung des stationären Inanspruchnahmeverhaltens schizophrener Straftäter
Seit Jahren finden sich bereits Hinweise darauf, dass die Art und Weise, wie sich Schizophrenie-Patienten während stationären Psychiatrieaufenthalten verhalten, auch von strafrechtlicher Relevanz ist. Dies wäre besonders im Hinblick auf die Erstellung von Kriminalprognosen von besonderer Wichtigkeit, da die bisherigen Verfahren zur Risikoeinschätzung nicht ausreichend auf die spezifischen Charakteristika dieser Tätergruppe eingehen. Eine umfassende empirische Untersuchung stand bisher jedoch aus.
§§ 157 Abs 2 und 144 Abs 2 StPO verbieten nicht jede Verwertung von Verteidigerunterlagen, sondern ganz spezifisch nur die Umgehung des Aussageverweigerungsrechts des Berufsgeheimnisträgers.
Keine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liegt vor, wenn bloß solche Informationen verwertet werden, die – auf welche Weise auch immer – ohne Zutun der Strafverfolgungsbehörden die Sphäre des Anwalts verlassen haben; dies gilt unabhängig davon, ob dies bewusst ermöglicht wurde, dem Anwalt eine Sorglosigkeit vorzuwerfen ist (zB Liegenlassen eines Aktes in der U-Bahn) oder ob diesen keine Verantwortung dafür trifft (zB Hacking der Server der Anwaltskanzlei durch Private, welche die Informationen im Internet veröffentlichen).
Da durch die Einbringung des Strafantrags das Hauptverfahren begonnen hat (§ 210 Abs 2 StPO), ist ab diesem Zeitpunkt ungeachtet des Umstands, dass eine andere StA das Ermittlungsverfahren, welches durch die Anklageerhebung beendet wurde, geführt hat, nicht mehr diese, sondern die StA des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts im Sinne des § 25 Abs 5 StPO örtlich zuständig. Insofern steht der auch bislang das Verfahren führenden StA nicht mehr das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des ER auf Zurückweisung des Strafantrags zu.
S. 450 - 452, Judikatur
Gewerbsmäßige Begehung eines Einbruchsdiebstahls; Absicht auf wiederkehrende Begehung; längere Zeit; nicht bloß geringfügiges Einkommen; besonderes Mittel
Gewerbsmäßige Begehung iSd § 70 Abs 1 StGB idF StRÄG 2015 ist mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen in eine Wohnstätte ein fortlaufendes, durchschnittlich 400 Euro pro Monat übersteigendes Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, aus den äußeren Umständen dieser und einer rund sechs Wochen danach begangenen, gleichartigen Straftat, derentwegen der Angeklagte rechtskräftig verurteilt worden war, ferner aus der „Auswahl der Diebstahlsobjekte“ sowie aus der ungünstigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers willkürfrei festgestellt. Ein zugespitztes Flacheisen ist ein besonderes Mittel iSd § 70 Abs 1 Z 1 StGB.
Eine Enthaftung bedarf weder eines Antrags der Staatsanwaltschaft noch der Durchführung einer Haftverhandlung. Kommt der HR-Richter zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht vorliegen, hat er vielmehr nach § 177 Abs 2 StPO sogleich die (unverzügliche) Enthaftung zu veranlassen. Jegliche Verzögerung, etwa durch Anberaumung einer Haftverhandlung, wäre in diesem Fall gesetzwidrig.
Der Umstand, dass der Journalrichter zwei Tage zuvor die Untersuchungshaft verhängte, dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs und sich hinsichtlich der Verdachtslage bis zur Enthaftung keine Änderung ergab, ist ohne Relevanz.
Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten bei einem Bezirksgericht Strafantrag erhoben wurde, ist [zur Begründung der Haftgründe] aufgrund der zu beachtenden Unschuldsvermutung nicht in die Überlegungen einzubeziehen.
Überlassen von Suchtgift verlangt keine konkrete Gefahr des Missbrauchs der Substanzen und daher auch keinen darauf gerichteten Vorsatz.
Vorschriftswidriges Überlassen liegt bei einem Verstoß gegen die §§ 6 – 8 SMG vor, auch wenn das Überlassen bewilligungsfähig gewesen wäre.
Grundsätzlich verdrängt das Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift ein zuvor erfolgtes Anbieten, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger dieselbe Person ist, der angeboten wurde. Mehrere Verbrechen nach dem 5. Fall verdrängen unter den genannten Voraussetzungen somit ebensoviele Verbrechen nach dem 4. Fall.
Das Anbieten einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge wird hingegen vom Überlassen einer bloß das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmenge nicht verdrängt. Umgekehrt ist das spätere Überlassen einer geringeren als der zuvor angebotenen Menge Suchtgift keine straflose Nachtat des vorangegangenen Anbietens, weil damit ein über dieses hinausreichender Schaden bewirkt wird.
Bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen nach dem SMG, die gemeinsam abzuurteilen sind, kommt nur entweder für alle Taten gemeinsam eine Diversion nach § 35 SMG oder ein Schuldspruch in Betracht; die Kombination von Schuldspruch und Diversion ist unzulässig.
S. 461 - 461, Judikatur
Konkurrenz von Erzeugung und Besitz von Suchtgift; straflose Nachtat
Erzeugung von Suchtgift und anschließender Besitz derselben Suchtgiftmenge stehen zueinander in echter Konkurrenz. Der anschließende Besitz stellt keine straflose Nachtat dar.
Wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 StVG vorliegen, besteht ein subjektives Recht des betreffenden Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung (Drexler, StVG3 § 10 Rz 1). Wird durch die Verlegung des Vollzugsortes die Resozialisierung gefördert, und sprechen weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen, so ist der Antrag des Strafgefangenen grundsätzlich zu bewilligen.
Die ständige Erreichbarkeit im elektronisch überwachten Hausarrest dient der jederzeitigen Überprüfung des Aufenthaltsorts des Verurteilten und ist durch Kontaktaufnahme mit diesem zu ermöglichen; in welcher Form oder mit wem nach erfolgreicher Kontaktaufnahme verbal kommuniziert wird, lässt § 3 Z 10 Hausarrest-Verordnung offen. Eine Verpflichtung eines Verurteilten, im elektronisch überwachten Hausarrest in deutscher Sprache zu kommunizieren, kann aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden.
Gem § 86 Abs 2 StVG sind Besuche zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Für die Untersagung des Kontaktes zu bestimmten Personen genügt bereits die Befürchtung, also das bloße Bestehen der Möglichkeit, einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung oder eines ungünstigen Einflusses auf den Strafgefangenen. Die Bestimmung des § 95 StVG (Überwachung von Besuchen) bezieht sich bloß auf den konkreten Verlauf zulässiger und gewährter Besuche. Diese Regelung ist aber kein Ersatz für die Bestimmung des § 86 Abs 2 StVG.
Werden durch einen Strafgefangenen Schäden am Anstaltsgut herbeigeführt, und sind diese nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zu ersetzen, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten, wenn der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen durch die Ersatzpflicht gefährdet wäre.
Eine einmalige Äußerung ohne beleidigenden Inhalt nach einem vorangegangenen Streit mit Mithäftlingen stellt kein ungebührliches Benehmen im Sinne des § 107 Abs 1 Z 9 StVG dar.
S. 466 - 466, Judikatur
Ausrichtung, nicht begangene Straftaten der kriminellen Vereinigung ausschlaggebend
S. 467 - 467, Judikatur
§ 31a Abs 2 SMG idF BGBl I 2007/110 nicht ungünstiger als § 31 Abs 2 SMG idF BGBl I 1997/112
S. 467 - 467, Judikatur
Gesellschafter-Geschäftsführer, angemessene Entlohnung und unrechtmäßige Bereicherung
S. 468 - 468, Judikatur
§ 363a StPO nicht auf Entscheidung über den Gebührenanspruch eines Sachverständigen
Art 6 EMRK enthält keine speziellen Vorgaben für die Zulässigkeit von Beweisen. Der nationale Gesetzgeber ist zuständig, entsprechende Regelungen vorzusehen. Das Recht auf ein faires Verfahren ist gewahrt, wenn im strafgerichtlichen Verfahren die Echtheit von Beweismitteln angefochten und ihrer Verwertung widersprochen werden kann.
Grundsätzlich ist gem Art 6 Abs 1 EMRK auch im Verfahren zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen im Disziplinarrecht verpflichtend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mündliche Verhandlungen können dabei jedoch zu ungewollten Verzögerungen führen, weshalb ihr Entfall sowie das Ergreifen bloß provisorischer Maßnahmen im Einzelfall gerechtfertigt sein können.
S. 472 - 473, Judikatur
Verbüßung lebenslanger Haftstrafen durch Straftäter mit psychischer Erkrankung
Im Fall der Verhängung lebenslanger Haftstrafen über Straftäter mit psychischen Erkrankungen sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, um eine Resozialisierung und damit eine Chance auf vorzeitige Entlassung zu ermöglichen. Die Verweigerung dieser Möglichkeiten führt dazu, dass eine lebenslängliche Haftstrafe de facto nicht reduzierbar ist, was zu einer Verletzung der aus Art 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) ableitbaren Verpflichtungen führt.
Das absolute Verbot, sich in Gefängnissen den Bart wachsen zu lassen, ohne auf hygienische, ästhetische oder andere Aspekte Rücksicht zu nehmen, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art 8 EMRK dar.
Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO sind hinreichende Gründe für
den (dringenden) Verdacht einer Anlasstat iS des § 21 Abs 1 StGB,
den Gefährlichkeitstatbestand (iS des § 21 Abs 1 aE StGB) und
die Annahme (zumindest) eines der Anhaltegründe des § 429 Abs 4 StPO.
Das in Deutschland gegen Jan Böhmermann eingeleitete Strafverfahren wegen Beleidigung des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan wirft die Frage auf, wie ein solcher Sachverhalt nach österreichischem Recht zu beurteilen wäre.