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Gem § 86 Abs 2 StVG sind Besuche zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Für die Untersagung des Kontaktes zu bestimmten Personen genügt bereits die Befürchtung, also das bloße Bestehen der Möglichkeit, einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung oder eines ungünstigen Einflusses auf den Strafgefangenen. Die Bestimmung des § 95 StVG (Überwachung von Besuchen) bezieht sich bloß auf den konkreten Verlauf zulässiger und gewährter Besuche. Diese Regelung ist aber kein Ersatz für die Bestimmung des § 86 Abs 2 StVG.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 93 StVG
  • § 95 StVG
  • JST-Slg 2016/57
  • LGSt Graz, 25.04.2016, 1 Bl 21/16s
  • § 94 StVG
  • § 86 StVG

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