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Nimmervoll, Rainer

Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Anhaltung

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Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO sind hinreichende Gründe für

den (dringenden) Verdacht einer Anlasstat iS des § 21 Abs 1 StGB,

den Gefährlichkeitstatbestand (iS des § 21 Abs 1 aE StGB) und

die Annahme (zumindest) eines der Anhaltegründe des § 429 Abs 4 StPO.

  • Nimmervoll, Rainer
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST 2016, 475

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