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Verbüßung lebenslanger Haftstrafen durch Straftäter mit psychischer Erkrankung

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Im Fall der Verhängung lebenslanger Haftstrafen über Straftäter mit psychischen Erkrankungen sind entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, um eine Resozialisierung und damit eine Chance auf vorzeitige Entlassung zu ermöglichen. Die Verweigerung dieser Möglichkeiten führt dazu, dass eine lebenslängliche Haftstrafe de facto nicht reduzierbar ist, was zu einer Verletzung der aus Art 3 EMRK (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) ableitbaren Verpflichtungen führt.

  • Art 3 EMRK
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2016/7
  • EGMR, 26.04.2016, Nr 10511/10, (GK), Murray ./. Niederlande

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