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Örtliche Zuständigkeit

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Da durch die Einbringung des Strafantrags das Hauptverfahren begonnen hat (§ 210 Abs 2 StPO), ist ab diesem Zeitpunkt ungeachtet des Umstands, dass eine andere StA das Ermittlungsverfahren, welches durch die Anklageerhebung beendet wurde, geführt hat, nicht mehr diese, sondern die StA des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts im Sinne des § 25 Abs 5 StPO örtlich zuständig. Insofern steht der auch bislang das Verfahren führenden StA nicht mehr das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des ER auf Zurückweisung des Strafantrags zu.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 485 Abs 1 StPO
  • OLG Wien, 15.04.2016, 20 Bs 86/16t
  • § 210 Abs 2 StPO
  • § 25 Abs 5 StPO
  • JST-Slg 2016/48

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