



Gewerbsmäßige Begehung eines Einbruchsdiebstahls; Absicht auf wiederkehrende Begehung; längere Zeit; nicht bloß geringfügiges Einkommen; besonderes Mittel
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Judikatur, 1768 Wörter
- Seiten 450 -452
- https://doi.org/10.33196/jst201605045001
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Gewerbsmäßige Begehung iSd § 70 Abs 1 StGB idF StRÄG 2015 ist mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen in eine Wohnstätte ein fortlaufendes, durchschnittlich 400 Euro pro Monat übersteigendes Einkommen über zumindest einige Wochen zu verschaffen, aus den äußeren Umständen dieser und einer rund sechs Wochen danach begangenen, gleichartigen Straftat, derentwegen der Angeklagte rechtskräftig verurteilt worden war, ferner aus der „Auswahl der Diebstahlsobjekte“ sowie aus der ungünstigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers willkürfrei festgestellt. Ein zugespitztes Flacheisen ist ein besonderes Mittel iSd § 70 Abs 1 Z 1 StGB.
- Venier, Andreas
- § 129 Abs 2 Z 1 StGB
- OGH, 18.05.2016, 13 Os 33/16a
- § 130 Abs 1 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 70 StGB
- § 130 Abs 3 StGB
- JST-Slg 2016/49
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