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Änderung des Vollzugsortes

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Wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 2 StVG vorliegen, besteht ein subjektives Recht des betreffenden Strafgefangenen auf Strafvollzugsortsänderung (Drexler, StVG3 § 10 Rz 1). Wird durch die Verlegung des Vollzugsortes die Resozialisierung gefördert, und sprechen weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen, so ist der Antrag des Strafgefangenen grundsätzlich zu bewilligen.

  • JST-Slg 2016/55
  • § 10 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OLG Wien, 14.04.2016, 33 Bs 71/16g, (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen 24.12.2015, AZ 25516/01-II3/2015)

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