Eine Enthaftung des Beschuldigten von Amts wegen ist ohne Durchführung einer Haftverhandlung zulässig. ; Die Rechtskraft einer Haftentscheidung steht einer neuerlichen Haftentscheidung in derselben Sache auch ohne Änderung de...
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2016
- Judikatur, 2798 Wörter
- Seiten 452 -456
- https://doi.org/10.33196/jst201605045201
20,00 €
inkl MwSt
Eine Enthaftung bedarf weder eines Antrags der Staatsanwaltschaft noch der Durchführung einer Haftverhandlung. Kommt der HR-Richter zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht vorliegen, hat er vielmehr nach § 177 Abs 2 StPO sogleich die (unverzügliche) Enthaftung zu veranlassen. Jegliche Verzögerung, etwa durch Anberaumung einer Haftverhandlung, wäre in diesem Fall gesetzwidrig.
Der Umstand, dass der Journalrichter zwei Tage zuvor die Untersuchungshaft verhängte, dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs und sich hinsichtlich der Verdachtslage bis zur Enthaftung keine Änderung ergab, ist ohne Relevanz.
Der Umstand, dass gegen den Beschuldigten bei einem Bezirksgericht Strafantrag erhoben wurde, ist [zur Begründung der Haftgründe] aufgrund der zu beachtenden Unschuldsvermutung nicht in die Überlegungen einzubeziehen.
- Nimmervoll, Rainer
- OLG Wien, 02.08.2016, 21 Bs 248/16y
- § 176 Abs 1 Z 3 StPO
- Art 6 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2016/50
- § 177 Abs 2 StPO
- § 177 Abs 3 StPO
- § 173 Abs 2 StPO
Weitere Artikel aus diesem Heft