Im Rahmen der Feierlichkeiten 100 Jahre Republik fand am 26. Juni 2018 im Großen Festsaal des Obersten Gerichtshofes ein Symposium zum Thema „100 Jahre Republik – Meilensteine auf dem Weg zu einer rationalen Strafrechtspolitik“ statt. Rund 130 eingeladene Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Justiz, Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft, Sozialarbeit, Bewährungshilfe und Opferhilfe sowie aus der Wissenschaft sorgten für einen würdigen Rahmen.
- ISSN Online: 2312-1920
40,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 285 - 287, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Rede zur Eröffnung des 16. Österreichischen StrafverteidigerInnentages
S. 288 - 289, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Medien und (Kriminal-)Politik 2020 am Podium
S. 290 - 292, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Populismus im Strafverfahren
S. 293 - 296, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Rationalität in der Strafverteidigung
S. 297 - 301, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Rationalität und Strafverteidigung
S. 302 - 312, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Die Einsatzmöglichkeiten des Normfall Managers in der Strafverteidigung
S. 313 - 313, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Der 16. Österreichische StrafverteidigerInnentag hat am 17. März 2018 in Graz folgende Beschlüsse gefasst:
S. 316 - 317, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Das Amtskleid des österreichischen Verteidigers
S. 318 - 319, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag
Tagungsbericht 8. Dreiländerforum Strafverteidigung in Freiburg im Breisgau
S. 320 - 324, Allgemeines
Tagungsbericht: 100 Jahre Republik - Meilensteine auf dem Weg zu einer rationalen Strafrechtspolitik
S. 325 - 327, Allgemeines
Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens - Teil 2
Wie angekündigt werden – auf Anregung der der geschätzten Leserschaft – in unregelmäßigen Abständen die Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens überblicksweise dargestellt. Aufgrund des Umfangs der Umsetzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechten, sonstigen Verfassungsgeboten sowie von Primärrecht der EU im Bereich des Finanzstrafrechts durch § 56 FinStrG wird dieser Aspekt in zwei gesonderten Teilen behandelt. Dieser Teil nimmt Bezug auf die im letzten Beitrag behandelte Aufzählung der Umsetzungserfordernisse und die dargestellte Systematik und führt die Darstellung der Prinzipien fort.
Weil bei der Schuldprüfung nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO nicht bloß die (auf den Tatzeitpunkt bezogene) Tatschuld bedeutsam ist, sondern auf die Strafbemessungsschuld iS einer umfassenden Bewertung aller Strafzumessungsfaktoren abzustellen ist, kommt dem Nachtatverhalten auch bei einer Diversionserledigung Bedeutung zu. Dass der Unfallverursacher den Unfallort verließ, ist angesichts des Umstandes, dass er nach einer Verletzung fragte, diese offensichtlich verneint wurde und sich ein Zeuge kompetent um den Verletzten annahm, nicht derart schulderhöhend, dass eine Diversion dadurch ausgeschlossen wäre.
§ 494a Abs 1 StPO und § 53 Abs 1 StGB drücken das Bestreben des Gesetzgebers aus, grundsätzlich (vgl § 494a Abs 2 StPO) alle noch offenen Unrechtsfolgen einer spezialpräventiv wirksamen (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StGB) Gesamtregelung zuzuführen. Daraus folgt, dass auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG anhand der Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bilden, zu prüfen ist.
Den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 erster Satz StVG) bilden sowohl die mit dem jeweiligen Urteil verhängten Freiheitsstrafen als auch jene Strafen oder Strafreste, deren bedingte Nachsicht vom Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde. Die Gesamtdauer der nach der Strafvollzugsanordnung zu verbüßenden Freiheitsstrafen bildet demnach das von § 6 Abs 1 StVG gemeinte „Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe“ (vgl § 397 erster Satz StPO; § 3 Abs 1 erster Satz StVG).
Ein Antrag auf Akteneinsicht setzt den Bezug zu einem bestimmten vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus, in dem er Parteistellung hat. Eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG setzt einen eigenen Rechtsanspruch oder ein eigenes rechtliches Interesse am Verfahren voraus.
Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests zur Strafhaft ist abzuleiten, dass ein Aufenthaltsverbot dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronischen Hausarrestes grundsätzlich nicht entgegensteht. Aus der Tatsache eines Aufenthaltsverbotes alleine vermag daher keine Missbrauchsgefahr abgeleitet werden.
Eine neuerliche Zustellung eines Dokumentes – nach einer bereits rechtswirksamen ersten Zustellung desselben Dokumentes – löst keine Rechtswirkungen aus.
Ob etwas als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, hat das BFG nach Maßgabe des § 98 Abs 3 FinStrG unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Dabei ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite der Nachweis zu führen.
S. 334 - 335, Judikatur
Kein fahrlässiges Verhalten mangels Erkennbarkeit eines gesellschaftsteuerpflichtigen Vorganges
Die Unkenntnis des Gesetzes wird nach der Rechtsprechung nur dann als unverschuldet angesehen, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Jedoch kann dem Täter die mangelnde Erkundung nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm Zweifel kommen mussten.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift