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Journal für Strafrecht

Heft 4, Juli 2018, Band 5

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 285 - 287, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Ainedter, Manfred

Rede zur Eröffnung des 16. Österreichischen StrafverteidigerInnentages

S. 288 - 289, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Haumer, René

Medien und (Kriminal-)Politik 2020 am Podium

S. 290 - 292, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

List, Caroline

Populismus im Strafverfahren

S. 293 - 296, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Mühlbacher, Thomas

Rationalität in der Strafverteidigung

S. 297 - 301, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Stuefer, Alexia

Rationalität und Strafverteidigung

S. 302 - 312, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Haft, Fritjof

Die Einsatzmöglichkeiten des Normfall Managers in der Strafverteidigung

S. 314 - 315, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Stuefer, Alexia

Gleichheit der Form

S. 316 - 317, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Szabó, László

Das Amtskleid des österreichischen Verteidigers

S. 318 - 319, 16. Österreichischer Strafverteidigerinnentag

Bockemühl, Jan

Tagungsbericht 8. Dreiländerforum Strafverteidigung in Freiburg im Breisgau

S. 320 - 324, Allgemeines

Birklbauer, Alois

Tagungsbericht: 100 Jahre Republik - Meilensteine auf dem Weg zu einer rationalen Strafrechtspolitik

Im Rahmen der Feierlichkeiten 100 Jahre Republik fand am 26. Juni 2018 im Großen Festsaal des Obersten Gerichtshofes ein Symposium zum Thema „100 Jahre Republik – Meilensteine auf dem Weg zu einer rationalen Strafrechtspolitik“ statt. Rund 130 eingeladene Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Justiz, Staatsanwaltschaft, Anwaltschaft, Sozialarbeit, Bewährungshilfe und Opferhilfe sowie aus der Wissenschaft sorgten für einen würdigen Rahmen.

S. 325 - 327, Allgemeines

Huber, Christian

Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens - Teil 2

Wie angekündigt werden – auf Anregung der der geschätzten Leserschaft – in unregelmäßigen Abständen die Grundzüge des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens überblicksweise dargestellt. Aufgrund des Umfangs der Umsetzung von verfassungsrechtlich gewährleisteten subjektiven Rechten, sonstigen Verfassungsgeboten sowie von Primärrecht der EU im Bereich des Finanzstrafrechts durch § 56 FinStrG wird dieser Aspekt in zwei gesonderten Teilen behandelt. Dieser Teil nimmt Bezug auf die im letzten Beitrag behandelte Aufzählung der Umsetzungserfordernisse und die dargestellte Systematik und führt die Darstellung der Prinzipien fort.

S. 328 - 329, Judikatur

Kein Diversionsausschluss bei Verlassen des Unfallsorts, nicht ersichtlicher Verletzung des Unfallgegners und kompetenter Hilfeleistung durch einen Dritten

Weil bei der Schuldprüfung nach § 198 Abs 2 Z 2 StPO nicht bloß die (auf den Tatzeitpunkt bezogene) Tatschuld bedeutsam ist, sondern auf die Strafbemessungsschuld iS einer umfassenden Bewertung aller Strafzumessungsfaktoren abzustellen ist, kommt dem Nachtatverhalten auch bei einer Diversionserledigung Bedeutung zu. Dass der Unfallverursacher den Unfallort verließ, ist angesichts des Umstandes, dass er nach einer Verletzung fragte, diese offensichtlich verneint wurde und sich ein Zeuge kompetent um den Verletzten annahm, nicht derart schulderhöhend, dass eine Diversion dadurch ausgeschlossen wäre.

S. 329 - 330, Judikatur

Kein Strafaufschub bei einer „Gesamtstrafe“ von mehr als einem Jahr aus verhängter und widerrufener Strafe

§ 494a Abs 1 StPO und § 53 Abs 1 StGB drücken das Bestreben des Gesetzgebers aus, grundsätzlich (vgl § 494a Abs 2 StPO) alle noch offenen Unrechtsfolgen einer spezialpräventiv wirksamen (vgl § 53 Abs 1 erster Satz StGB) Gesamtregelung zuzuführen. Daraus folgt, dass auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG anhand der Gesamtdauer der zu vollziehenden Freiheitsstrafen, die den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung bilden, zu prüfen ist.

Den Gegenstand der Strafvollzugsanordnung (§ 3 Abs 1 erster Satz StVG) bilden sowohl die mit dem jeweiligen Urteil verhängten Freiheitsstrafen als auch jene Strafen oder Strafreste, deren bedingte Nachsicht vom Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde. Die Gesamtdauer der nach der Strafvollzugsanordnung zu verbüßenden Freiheitsstrafen bildet demnach das von § 6 Abs 1 StVG gemeinte „Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe“ (vgl § 397 erster Satz StPO; § 3 Abs 1 erster Satz StVG).

S. 331 - 331, Judikatur

Recht auf Akteneinsicht und Aktenkopie

Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG setzt ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.

S. 331 - 332, Judikatur

Akteneinsicht und Parteistellung

Ein Antrag auf Akteneinsicht setzt den Bezug zu einem bestimmten vom Antragsteller zu konkretisierenden Verfahren voraus, in dem er Parteistellung hat. Eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG setzt einen eigenen Rechtsanspruch oder ein eigenes rechtliches Interesse am Verfahren voraus.

S. 332 - 333, Judikatur

Elektronisch überwachter Hausarrest - Anforderungen an die Prognoseentscheidung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG

Aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests zur Strafhaft ist abzuleiten, dass ein Aufenthaltsverbot dem Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronischen Hausarrestes grundsätzlich nicht entgegensteht. Aus der Tatsache eines Aufenthaltsverbotes alleine vermag daher keine Missbrauchsgefahr abgeleitet werden.

S. 333 - 333, Judikatur

Rechtzeitigkeit einer Beschwerde

Eine neuerliche Zustellung eines Dokumentes – nach einer bereits rechtswirksamen ersten Zustellung desselben Dokumentes – löst keine Rechtswirkungen aus.

S. 334 - 334, Judikatur

Schmuggel von Armbanduhren

Ob etwas als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, hat das BFG nach Maßgabe des § 98 Abs 3 FinStrG unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Dabei ist nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite der Nachweis zu führen.

S. 334 - 335, Judikatur

Kein fahrlässiges Verhalten mangels Erkennbarkeit eines gesellschaftsteuerpflichtigen Vorganges

Die Unkenntnis des Gesetzes wird nach der Rechtsprechung nur dann als unverschuldet angesehen, wenn dem Normadressaten die Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Jedoch kann dem Täter die mangelnde Erkundung nur dann vorgeworfen werden, wenn ihm Zweifel kommen mussten.

S. 336 - 336, Judikatur

Verhetzung als Dauerdelikt

S. 344 - 344, Ständige Redakteure und Mitarbeiter

Ständige Redakteure und Mitarbeiter

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