Die praktische Anwendung des VbVG bringt zahlreiche prozessuale Fragen mit sich. Der folgende Beitrag greift einige dieser Fragen auf und versucht, Lösungsansätze zu finden, die die Handhabung des Gesetzes in der Praxis erleichtern.
- ISSN Online: 2312-1920
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Inhalt der Ausgabe
S. 512 - 520, Aufsatz
Einblicke in die Seele des Angeklagten – die innere Tatseite in der juristischen Praxis
Die innere Tatseite ist in der Praxis von eminenter Bedeutung. Während die äußere Tatseite zumeist relativ leicht ermittelbar ist, bedarf es bei der Feststellung der inneren Tatseite oft einer diffizilen Ableitung aus äußeren Umständen. Dabei sieht sich der professionelle Rechtsanwender sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch im Rahmen der Beweiswürdigung mit einer Reihe komplexer Probleme konfrontiert, zu deren Lösung die gegenständliche Abhandlung einen Beitrag leisten möchte.
S. 521 - 527, Aufsatz
Strafrechtliche Verantwortung von Sicherheitsunternehmen für Verstöße von Mitarbeitern im Security-Bereich
In diversen Medienberichten ist immer wieder von Übergriffen durch Security-Mitarbeiter die Rede, beispielsweise als Türsteher vor Discotheken oder bei Personenkontrollen im Rahmen von Veranstaltungen. Bisweilen besteht der Eindruck, dass manche Unternehmen Personen als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigen, ohne sie über ihre rechtlichen Kompetenzen aufgeklärt oder in Deeskalationsmechanismen geschult zu haben. Der vorliegende Beitrag untersucht die potenzielle Verantwortlichkeit von Securityunternehmen bei Auswahl- bzw Organisationsverschulden im Hinblick auf ihre Mitarbeiter, falls diese einen Übergriff begehen. Eine fehlende Überprüfung der fachlichen Eignung von staatlicher Seite befreit den Verband nicht von der Einhaltung der ihn gesetzlich, wenn auch ohne scharfe Konturen, treffenden Auswahlkriterien.
S. 528 - 539, Aufsatz
Aktuelle kriminalpolitische Tendenzen in der polnischen Strafgesetzgebung
Der Beitrag befasst sich zum einen mit den Leitlinien der seit dem Inkrafttreten des polnischen Strafgesetzbuchs erfolgten Novellierungen und schildert insoweit Aspekte der Prävention, des Sanktionenbereichs, der Opferunterstützung sowie der Problemlösung im Bereich der Sozial- und Finanzpolitik. Zum anderen widmet er sich einer Reihe spezieller Aspekte der polnischen Kriminalpolitik, wie etwa dem mit häufigen Gesetzesänderungen verbundenen Demokratiedefizit, dem mangelnden Vertrauen in Experten, Bürger und Gerichte sowie der Zwiespältigkeit der kriminalpolitischen Tendenzen.
S. 540 - 543, Aufsatz
Änderungen im Finanzstrafgesetz durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019
Am 22.7.2019 wurde als BGBl I 2019/62 das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (EU-FinAnpG 2019) erlassen. Diese Änderungen im FinStrG sind durch die Umsetzung von Unionsrecht bedingt. Daher wurden diese Regelungen auch noch nach dem Auflösungsbeschluss des Nationalrats vom Parlament beschlossen, um keine Fristversäumnisse bei der Umsetzung von EU-Richtlinien zu erleiden. Mit dieser Novelle wurde in § 40 FinStrG der neue Straftatbestand „Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug“ eingeführt, demgegenüber die Gewerbsmäßigkeitsbestimmung des § 38 FinStrG gestrichen, dafür aber ein inhaltlich ziemlich identischer Straferschwerungsgrund geschaffen, die Strafbarkeit der fahrlässig begangenen Hehlerei sowie der Monopolvergehen auf eine grob fahrlässige Begehungsweise beschränkt sowie die Rechte von jugendlichen Beschuldigten gestärkt. Aufgrund des Umfangs des Beitrags wird dieser in zwei Teile aufgeteilt; der erste Teil behandelt die Schaffung eines neuen Finanzvergehens des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs gem § 40 FinStrG, die Erhöhung der Strafdrohungen bei Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG, Schmuggel sowie Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gem § 35 FinStrG und der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gem § 37 Abs 1 FinStrG sowie die Abschaffung der Gewerbsmäßigkeit (§ 38 FinStrG) im Finanzstrafrecht.
S. 544 - 548, Aufsatz
Grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug – ein Überblick und erste offene Fragen
Mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 wurden Vorgaben der EU (PIF-Richtlinie 2017/1371/EU, umgesetzt, die bereits zuvor in verschiedensten Ministerialentwürfen berücksichtigt wurden. Im Bereich des Finanzstrafrechts führte man für schwerwiegende Verstöße gegen das Mehrwertsteuersystem zur Sicherung der finanziellen Interessen der EU den neuen Tatbestand des „Grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs“ ein.
S. 549 - 556, Aufsatz
Projekt Dialog statt Hass – Ein Erfahrungsbericht aus dem Modellversuch 2018
In diesem Beitrag wird aus dem Pilotprojekt Dialog statt Hass, welches im Jahr 2018 von NEUSTART an vier Modellstandorten durchgeführt wurde, berichtet. Es wurde ein sozialpädagogisches Programm entwickelt, welches eine Alternative zu gerichtlichen Sanktionen bei geeigneten Strafverfahren wegen Verhetzung darstellt.
S. 557 - 560, Aufsatz
Tagungsbericht 16. Wissenschaftliche Tagung der Kriminologischen Gesellschaft 2019 in Wien
Vom 5.–7.9.2019 fand in Wien die 16. Wissenschaftliche Tagung der Kriminologischen Gesellschaft (KrimG) statt. Sie stand unter dem Generalthema: „Sag, wie hast du’s mit der Kriminologie?“ – Die Kriminologie im Gespräch mit Ihren Nachbardisziplinen. 280 TeilnehmerInnen, vorwiegend aus Österreich, Deutschland und der Schweiz beteiligten sich mit Vorträgen und Diskussionsbeiträgen, sowohl im Plenum als auch in den 32 Panels.
S. 561 - 562, Judikatur
Vorteil, Bedienstete, Beauftragte, Rechtshandlungen, Korruption
§ 309 StGB pönalisiert die spezifische Verknüpfung eines Vorteils im geschäftlichen Verkehr mit einer Rechtshandlung, die ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens pflichtwidrig vornimmt oder unterlässt. Unter Rechtshandlungen sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die unmittelbar rechtliche Wirkungen für das Unternehmen, auf das sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht, entfalten. Nicht erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.
Aktive Korruption durch einen Machthaber, auch wenn sie strafrechtlich relevant ist, stellt für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands dar.
S. 562 - 565, Judikatur
Anfangsverdacht, behördeninterne Informationsquellen, Zurücklegung der Anzeige, Verfahrenseinstellung
Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind jedenfalls jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Behörde durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf.
S. 565 - 569, Judikatur
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Autonomieprinzip, überlegenes Sachwissen, Entscheidungsfähigkeit
Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos. Führt der eigenverantwortliche Suchtgiftkonsum zum Tod des Konsumenten, so kommt Strafbarkeit desjenigen, der für diese (lebensbedrohliche) Gefahrensituation (etwa durch das Überlassen oder Aufbereiten von Suchtgift) mitursächlich wurde, nach §§ 80 f StGB bzw § 86 StGB grundsätzlich nicht in Betracht.
Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit findet dort seine Grenzen, wo die Selbstgefährdung des anderen (hier: des Suchtgiftkonsumenten durch eigenhändige Injektion von Suchtgift) erkennbar auf einem gravierenden Beurteilungsmangel seitens des Konsumenten (zB Schock, Panik, Irrtum, Täuschung, jugendliche Unreife, Berauschung) beruht oder der an der Selbstgefährdung Mitwirkende das dem anderen drohende Risiko etwa kraft seines Alters, seiner Erfahrung oder seines überlegenen Wissens besser erfasst.
Eine im Eigentum einer Person stehende Sache kann auch von mehreren Personen besessen werden.
Für die Tathandlung „Überlassen“ von Suchtgift (§ 28a Abs 1 5. Fall SMG) ist die Art der Beteiligung irrelevant.
Das Überlassen einer Aufzuchtanlage für Cannabispflanzen stellt – bei entsprechendem Vorsatz – eine Beitragshandlung zur Erzeugung von Suchtgift dar.
Erzeugung (§ 28a Abs 1 1. Fall) und Verkauf von Suchtgift (§ 28a Abs 1 5. Fall) in jeweils entsprechenden Mengen (§ 28b SMG) erfüllen nicht bloß das Tatbild eines einzigen Verbrechens iSd § 28a Abs 1 SMG.
Die erschwerende Wertung der „mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge“ verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Erzeugen (§ 28a Abs 1 1. Fall SMG) und Überlassen (§ 28a Abs 1 5. Fall SMG) sowie Besitz mit erweitertem Vorsatz (§ 28 Abs 1 1. Satz 2. Fall SMG) und Anbau mit erweitertem Vorsatz (§ 28 Abs 1 2. Satz SMG) normieren jeweils kumulative Mischdelikte.
Suchtgifthandel durch Erzeugung von Suchtgift (§ 28a Abs 1 1. Fall SMG; Abernten von Cannabispflanzen) und die zeitlich danach erfolgte Aufzucht weiterer, noch im Anbaustadium sichergestellter Cannabispflanzen (Vorbereitung von Suchtgifthandel; § 28 Abs 1 2. Satz SMG) stehen zueinander in echter Konkurrenz.
Das gleiche gilt für die Erzeugung von Suchtgift (§ 28a Abs 1 1. Fall SMG), die nachfolgende Überlassung eines Teils davon (§ 28a Abs 1 5. Fall SMG) und den Besitz des verbleibenden Ernteteils mit Überlassungsvorsatz (§ 28 Abs 1 2. Fall SMG).
Die Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 2 StVG bezieht sich nur auf das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3 und 16a StVG.
S. 574 - 575, Judikatur
Anwendung des § 132 StVG [1] Abgrenzung zwischen Administrativ- und Aufsichtsbeschwerde [2]
Befinden sich die begehrten Gegenstände weder im Gewahrsam der inhaftierten Person noch in jenem der Justizanstalt, ist § 132 Abs 3 StVG nicht anwendbar. [1]
Die Beschwerde über die Beurteilung einer medizinischen Indikation bei einer Entscheidung über eine Belassung von Gegenständen ist im Kern eine Beschwerde über ein Verhalten in Umsetzung ärztlicher Entscheidungen und Anordnungen. [2]
Eine Säumnisbeschwerde kann nur von demjenigen erhoben werden, der behauptet, durch die Säumnis in seinen (subjektiv-öffentlich) Rechten verletzt zu sein.
Neben dem Entgelt aus der Erwerbstätigkeit ist jede regelmäßige Geldleistung als Einkommen anzusehen, weil es letztlich darauf ankommt, worauf der Antragsteller zur einfachen Lebensführung zurückgreifen kann. Für die Berücksichtigung der Familienbeihilfe als Zuwendung Dritter ist es unerheblich, wer im gemeinsamen Haushalt die Familienbeihilfe erhält, solange sie ihrer Funktion entsprechend verwendet wird.
S. 576 - 576, Judikatur
Abgrenzung Vorbereitungshandlung – Ausführungshandlung bei § 207b Abs 3 StGB
S. 577 - 577, Judikatur
Verjährung der Tat des Entscheidungsträgers schließt Verbandsverantwortlichkeit nicht aus
S. 577 - 577, Judikatur
Unterdrückung von Kfz-Kennzeichentafeln ist keine typische Begleittat zu einem Autodiebstahl
S. 578 - 578, Judikatur
Abrufbarkeit eines Mediums im Sprengel mehrerer Landesgerichte und Zuständigkeit
S. 578 - 578, Judikatur
Zu den Voraussetzungen der vorläufigen Einstellung bei Taten nach § 27 Abs 1 und 2 SMG
S. 579 - 579, Judikatur
Anbot einer Diversion durch das Gericht erst nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
S. 579 - 579, Judikatur
Zum Beschwerderecht (und dessen Einschränkung) der Staatsanwaltschaft bei der Diversion
Der Zuständigkeitstatbestand des § 20a Abs 1 Z 1 StPO (siehe auch die ebenfalls betragsbezogenen gleichgelagerten Tatbestände der Z 2, 3, 5 und 7 leg cit) stellt darauf ab, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden fünf Millionen Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt.
Für die Frage der Zuständigkeit ist demnach die Intensität der Verdachtslage in Ansehung der Begehung der Straftat und der qualifizierten Schadenshöhe nicht entscheidend, sondern vielmehr, ob aus „bestimmten Tatsachen“, das heißt aus konkreten Umständen des Einzelfalls – mithin nicht auf Grund von Spekulationen oder Vermutungen – die (solcherart aber hinreichend, bloße) Annahme eines die angesprochene Wertgrenze übersteigenden Schadens formal einwandfrei (vgl § 281 Abs 1 Z 5 StPO) abgeleitet werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (zu BGBl I 2010/108, 918 BlgNR 24. GP 10) soll die Zuständigkeit der WKStA dann begründet werden, wenn die Schadenssumme voraussichtlich jenen Wert übersteigt. Die somit anzustellende Prognose erfordert nicht nur eine Berücksichtigung des Verfahrensstands (vorliegende Anzeigen, Ermittlungsergebnisse etc), sondern auch des jeweiligen Verfahrensstadiums. Solcherart können etwa auch Angaben in einem über das Hinweisgebersystem der WKStA (BKMS) einlangenden Hinweis auf strafbares Verhalten, sofern sie nicht von vornherein als völlig lebensfremd oder geradezu absurd erscheinen, als bestimmte Tatsachen zur zuständigkeitsrelevanten Verdachtsbegründung angesehen werden. Solange diesen – zumindest im Bereich des Möglichen gelegenen – Angaben keine Tatsachen entgegenstehen, die den Ausschlag für die Annahme einer die in Rede stehende Wertgrenze nicht übersteigenden Schadenssumme geben, besteht die anfängliche Zuständigkeit der WKStA fort (vgl Gw 466/13g vom 26. Februar 2014).
Aus § 20a Abs 1 StPO (im jeweiligen hier angesprochenen Unterfall), den vorstehenden Ausführungen und dem Charakter der Zuständigkeit als – rasch zu klärender – Prozessvoraussetzung folgt das die Entscheidung über die Zuständigkeit bestimmende provisorial-formale Prüfungskalkül:
Kann aus bestimmten Verfahrensergebnissen, etwa (wie hier) einer (privat)gutachterlichen Stellungnahme, als bestimmter Tatsache formal einwandfrei die Annahme eines fünf Millionen Euro übersteigenden (hier Untreue-)Schadens abgeleitet werden, so stehen gegenläufige Verfahrensergebnisse, etwa (wie hier) eine weitere (privat)gutachterliche Stellungnahme, dieser Annahme mit der Konsequenz der Nichtzuständigkeit der WKStA nur dann entgegen, wenn sie diese auf Grund gebotener bloßer Plausibilitätsprüfung (vgl § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) prompt zu entkräften vermögen. Die nähere beweiswürdigende Prüfung der Verdachtslage – und damit auch eine Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft (vgl § 258 Abs 2 StPO) der vorliegenden Verfahrensergebnisse (hier Expertisen) – hat erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Ist nach den Ergebnissen dieser Prüfung ein die in Rede stehende Wertgrenze übersteigender Schaden nicht weiterhin anzunehmen, so entfällt die Zuständigkeit der WKStA.
S. 581 - 582, Zur Erinnerung
Zum zivilrechtlichen Vergleich im Strafverfahren (§ 69 Abs 2 StPO)
Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Angeklagten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten Vergleichsausfertigungen auszufolgen (§ 69 Abs 2 StPO).