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Nimmervoll, Rainer

Zum zivilrechtlichen Vergleich im Strafverfahren (§ 69 Abs 2 StPO)

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Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Angeklagten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Angeklagten Vergleichsausfertigungen auszufolgen (§ 69 Abs 2 StPO).

  • Nimmervoll, Rainer
  • JST 2019, 581
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht

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