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Mitgutsch, Ingrid

Vorteil, Bedienstete, Beauftragte, Rechtshandlungen, Korruption

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§ 309 StGB pönalisiert die spezifische Verknüpfung eines Vorteils im geschäftlichen Verkehr mit einer Rechtshandlung, die ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens pflichtwidrig vornimmt oder unterlässt. Unter Rechtshandlungen sind nur solche rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die unmittelbar rechtliche Wirkungen für das Unternehmen, auf das sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht, entfalten. Nicht erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten.

Aktive Korruption durch einen Machthaber, auch wenn sie strafrechtlich relevant ist, stellt für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch im Sinn des Untreuetatbestands dar.

  • Mitgutsch, Ingrid
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 281 Abs 1 Z 5 StPO
  • § 281 Abs 1 Z 4 StPO
  • JST-Slg 2019/63
  • OGH, 03.09.2019, 14 Os 17/19k14 Os 18/19g
  • § 309 StGB

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