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Birklbauer, Alois

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung, Autonomieprinzip, überlegenes Sachwissen, Entscheidungsfähigkeit

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Die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung oder -verletzung ist (anders als die Beteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung [§ 78 StGB]) mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbestimmung und Selbstverantwortung jedes Menschen (Autonomieprinzip) mangels Vorliegens eines deliktstypisch sozial-inadäquat gefährlichen Verhaltens straflos. Führt der eigenverantwortliche Suchtgiftkonsum zum Tod des Konsumenten, so kommt Strafbarkeit desjenigen, der für diese (lebensbedrohliche) Gefahrensituation (etwa durch das Überlassen oder Aufbereiten von Suchtgift) mitursächlich wurde, nach §§ 80 f StGB bzw § 86 StGB grundsätzlich nicht in Betracht.

Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit findet dort seine Grenzen, wo die Selbstgefährdung des anderen (hier: des Suchtgiftkonsumenten durch eigenhändige Injektion von Suchtgift) erkennbar auf einem gravierenden Beurteilungsmangel seitens des Konsumenten (zB Schock, Panik, Irrtum, Täuschung, jugendliche Unreife, Berauschung) beruht oder der an der Selbstgefährdung Mitwirkende das dem anderen drohende Risiko etwa kraft seines Alters, seiner Erfahrung oder seines überlegenen Wissens besser erfasst.

  • Birklbauer, Alois
  • § 81 StGB
  • JST-Slg 2019/65
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 29.05.2019, 15 Os 30/19d
  • § 80 StGB
  • § 27 SMG
  • § 86 StGB

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