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Eine Säumnisbeschwerde kann nur von demjenigen erhoben werden, der behauptet, durch die Säumnis in seinen (subjektiv-öffentlich) Rechten verletzt zu sein.

  • OLG Wien, 21.08.2019, 132 Bs 272/19x
  • § 121c StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 25.06.2019, 192 Bl 54/19i
  • JST-Slg 2019/71

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