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Journal für Strafrecht

Heft 6, November 2019, Band 6

Zum Prüfungskalkül bei der Entscheidung über die Zuständigkeit

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Der Zuständigkeitstatbestand des § 20a Abs 1 Z 1 StPO (siehe auch die ebenfalls betragsbezogenen gleichgelagerten Tatbestände der Z 2, 3, 5 und 7 leg cit) stellt darauf ab, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der durch die Tat herbeigeführte Schaden fünf Millionen Euro übersteigt oder sich der Vorsatz darauf erstreckt.

Für die Frage der Zuständigkeit ist demnach die Intensität der Verdachtslage in Ansehung der Begehung der Straftat und der qualifizierten Schadenshöhe nicht entscheidend, sondern vielmehr, ob aus „bestimmten Tatsachen“, das heißt aus konkreten Umständen des Einzelfalls – mithin nicht auf Grund von Spekulationen oder Vermutungen – die (solcherart aber hinreichend, bloße) Annahme eines die angesprochene Wertgrenze übersteigenden Schadens formal einwandfrei (vgl § 281 Abs 1 Z 5 StPO) abgeleitet werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (zu BGBl I 2010/108, 918 BlgNR 24. GP 10) soll die Zuständigkeit der WKStA dann begründet werden, wenn die Schadenssumme voraussichtlich jenen Wert übersteigt. Die somit anzustellende Prognose erfordert nicht nur eine Berücksichtigung des Verfahrensstands (vorliegende Anzeigen, Ermittlungsergebnisse etc), sondern auch des jeweiligen Verfahrensstadiums. Solcherart können etwa auch Angaben in einem über das Hinweisgebersystem der WKStA (BKMS) einlangenden Hinweis auf strafbares Verhalten, sofern sie nicht von vornherein als völlig lebensfremd oder geradezu absurd erscheinen, als bestimmte Tatsachen zur zuständigkeitsrelevanten Verdachtsbegründung angesehen werden. Solange diesen – zumindest im Bereich des Möglichen gelegenen – Angaben keine Tatsachen entgegenstehen, die den Ausschlag für die Annahme einer die in Rede stehende Wertgrenze nicht übersteigenden Schadenssumme geben, besteht die anfängliche Zuständigkeit der WKStA fort (vgl Gw 466/13g vom 26. Februar 2014).

Aus § 20a Abs 1 StPO (im jeweiligen hier angesprochenen Unterfall), den vorstehenden Ausführungen und dem Charakter der Zuständigkeit als – rasch zu klärender – Prozessvoraussetzung folgt das die Entscheidung über die Zuständigkeit bestimmende provisorial-formale Prüfungskalkül:

Kann aus bestimmten Verfahrensergebnissen, etwa (wie hier) einer (privat)gutachterlichen Stellungnahme, als bestimmter Tatsache formal einwandfrei die Annahme eines fünf Millionen Euro übersteigenden (hier Untreue-)Schadens abgeleitet werden, so stehen gegenläufige Verfahrensergebnisse, etwa (wie hier) eine weitere (privat)gutachterliche Stellungnahme, dieser Annahme mit der Konsequenz der Nichtzuständigkeit der WKStA nur dann entgegen, wenn sie diese auf Grund gebotener bloßer Plausibilitätsprüfung (vgl § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) prompt zu entkräften vermögen. Die nähere beweiswürdigende Prüfung der Verdachtslage – und damit auch eine Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft (vgl § 258 Abs 2 StPO) der vorliegenden Verfahrensergebnisse (hier Expertisen) – hat erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu erfolgen. Ist nach den Ergebnissen dieser Prüfung ein die in Rede stehende Wertgrenze übersteigender Schaden nicht weiterhin anzunehmen, so entfällt die Zuständigkeit der WKStA.

  • § 20a Abs 1 Z 1 StPO
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 30.09.2019, Gw 283/19d
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2019/5

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