Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

JST

Journal für Strafrecht

Heft 1, Januar 2017, Band 2017

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2312-1920

40,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 5 - 10, Aufsatz

Schwaighofer, Klaus

Die methodengerechte Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden

Der Beitrag befasst sich mit der mittlerweile seit mehr als zehn Jahren existenten Judikatur des OGH, die Nichtigkeitsbeschwerden von Parteien das Fehlen formaler Mindestanforderungen mit der Begründung attestiert, das Rechtsmittel sei nicht methodengerecht ausgeführt und damit nicht prozessordnungsgemäß. Untersucht wird, was unter methodengerechter Ausführung zu verstehen ist und welche Konsequenzen diese, mündliche Verhandlungen weitgehend zurückdrängende, Rechtsprechung hat.

S. 11 - 16, Aufsatz

John, Georg

Das Verhältnis der strafrechtlichen Garantien der MRK zu den justiziellen Grundrechten der GRC und ihre Durchsetzung durch EuGH und EGMR

MRK und GRC garantieren zentrale strafrechtliche Grundrechte, wodurch beiden Grundrechtekatalogen eine besonders große Bedeutung im Strafrecht zukommt. Sie überschneiden sich vielfach, sind aber nicht deckungsgleich. Auf die Unterschiede soll in diesem Beitrag anhand einiger ausgewählter Garantien aufmerksam gemacht werden.

S. 17 - 26, Aufsatz

Geiblinger, Michael

Freistellungs-, Gebühren- und Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitnehmern in Ausübung der Tätigkeit als Geschworene und Schöffen

Unselbstständige Erwerbstätige fungieren in strafrechtlichen Verfahren häufig als Geschworene oder Schöffen. Die mitunter mehrere Wochen dauernden Prozesse und die damit einhergehende Abwesenheit vom Arbeitsplatz der Beschäftigten werfen diverse im arbeits- und strafrechtlichen Spannungsverhältnis stehende Fragestellungen auf. Der vorliegende Beitrag widmet sich der diesbezüglichen in Frage stehenden Freistellungs-, Gebühren- und Entgeltfortzahlungsansprüche von Arbeitnehmern in Ausübung der Tätigkeit als Geschworene und Schöffen aus arbeits- und strafrechtlicher Sicht.

S. 27 - 32, Aufsatz

Fuchs, Stefan

Der Luzifer-Effekt und seine Bedeutung für einen Strafvollzug rechtsstaatlicher Prägung

Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Ursache situationsbedingter Persönlichkeitsveränderungen, die aus gewöhnlichen Menschen Täter werden lassen. Beleuchtet wird das Phänomen zum einen aus Sicht eines situativen Ansatzes, zum anderen wird auch der sozialen Bad-barrel-Dynamik in ihren verschiedenen Ausprägungen nachgegangen und ihre Auswirkungen auf den Strafvollzug dargestellt.

S. 33 - 38, Aufsatz

Zeder, Fritz

Entscheidungen des EuGH im Jahr 2016

Der erste Beitrag der Rubrik „Europastrafrecht aktuell“ im Jahr 2017 ist einem Überblick über die strafrechtlich relevanten Urteile des EuGH gewidmet, die dieser im Jahr 2016 erlassen hat. Zum Teil werden Entscheidungen dargestellt, die auf ein Vorabentscheidungsersuchen zurückgehen, das im JSt schon in der Rubrik „EuGH – Anhängige Verfahren“ vorgestellt wurde.

S. 39 - 40, Judikatur

Verlesung einer Aussage nach Verfahrenstrennung; Anforderungen an einen Beweisantrag

Besteht eine Verlesungsbeschränkung nur hinsichtlich eines von mehreren Mitangeklagten, und wurde das Verfahren gegen diesen Angeklagten ausgeschieden, steht der Verlesung im weiteren Verfahren gegen die verbliebenen Angeklagten kein Hindernis entgegen.

§ 216 Abs 2 StGB verlangt auch den Vorsatz, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weshalb Zuhälterei nach dieser Bestimmung nicht von § 104a Abs 1 StGB konsumiert wird.

S. 40 - 43, Judikatur

Anforderungen an eine grob fahrlässige Verletzung der Freiheit

Der vom Tatbestand des § 303 StGB verlangte Erfolg besteht – ungeachtet der weiten Formulierung – bloß in der Schädigung des (Grund-)Rechts auf persönliche Freiheit oder des Hausrechts. Liegt einem Beamten gesetzwidrige Entziehung der persönlichen Freiheit zur Last, wird der davon Betroffene nur – iS des § 303 StGB beachtlich – an seinem Recht auf persönliche Freiheit geschädigt, wenn er einen von der Rechtsordnung in der konkreten Situation anerkannten Anspruch, auf freiem Fuß zu bleiben (oder enthaftet zu werden), hat. Tatbildlicher Erfolg ist mit anderen Worten bloß bei Nichtvorliegen der materiellen Haftvoraussetzungen zur Tatzeit gegeben. (RIS-Justiz RS0130985)

S. 43 - 48, Judikatur

Verbandsverantwortlichkeit einer Stadtgemeinde wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung

Die Einschränkung „welche für die Sache von Bedeutung sind“ in § 252 Abs 2 StPO bezieht sich nur auf die Worte „Urkunden und Schriftstücke anderer Art“. Amtsvermerke über einen Augenschein und Befunde sowie Straferkenntnisse, den Angeklagten betreffend, sind ausnahmslos für die Entscheidung bedeutsam und daher grundsätzlich zu verlesen, dasselbe gilt für Strafanzeigen und Erhebungsberichte der Sicherheitsbehörden, soweit sie nicht Aussagen wiedergeben.

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO ist rügepflichtig, somit hätte sich der Berufungswerber nach Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags die Nichtigkeit vorbehalten müssen.

S. 48 - 49, Judikatur

Unterschiedliche Ausgestaltung des Aussagebefreiungsrechts ehemaliger Ehepartner bzw eingetragener Partner und ehemaliger Lebensgefährten gleichheitswidrig

Der Schutzzweck des absoluten Aussagebefreiungsrechts besteht insbesondere darin, Zeugen nicht der emotionalen Zwangslage auszusetzen, einen Angehörigen, sohin eine Person, zu der in der Regel ein besonderes Naheverhältnis besteht, belasten und damit zu seiner Verurteilung beitragen zu müssen. Dem VfGH erschließen sich keine sachlichen Gründe, die das Vorliegen einer solchen emotionalen Zwangslage bei ehemaligen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern vermuten lassen, nicht aber bei früheren Lebensgefährten, obwohl sich deren psychische Situation im Strafverfahren gegen einen ehemaligen Partner idR nicht unterscheidet.

S. 50 - 55, Judikatur

Kein Verstoß der Bestimmungen des VbVG für Straftaten seiner Entscheidungsträger bzw Mitarbeiter gegen das Sachlichkeitsgebot und das Recht auf ein faires Verfahren

Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person für (rechtswidriges und schuldhaftes) Verhalten einer natürlichen Person ist aus verfassungsrechtlicher Sicht dann nicht zu beanstanden, wenn ein hinreichender Konnex zwischen der juristischen Person und jenen natürlichen Personen besteht, deren Verhalten ihr zugerechnet wird. Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Kriterien entsprechen die Regelungen des § 3 VbVG, denn die Verbandsverantwortlichkeit hängt in beiden Fallkonstellationen des § 3 VbVG vom Vorliegen eines der beiden (oder auch beider) in Z 1 und Z 2 des Abs 1 festgelegten Merkmale (Tatbegehung zugunsten des Verbandes oder Verletzung von Verbandspflichten) ab. Darüber hinaus verlangen die Regelungen für beide Fallgruppen, dass ein Entscheidungsträger entweder die Tat selbst begangen oder die Begehung der Tat eines Mitarbeiters durch näher umschriebene Sorgfaltsverstöße zumindest erheblich erleichtert hat. Damit konkretisiert § 3 VbVG – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – sowohl den sachlichen Zusammenhang zwischen der Anlasstat und der Sphäre des Verbandes als auch die sachlichen Zurechnungsmerkmale zwischen der Anlasstat und den Verbandsorganen.

Mit der Verbandsverantwortlichkeit hat der Gesetzgeber eine (neue) strafrechtliche Kategorie eigener Art geschaffen, die nicht am Maßstab des Schuldprinzips gemessen werden kann. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz hat im Individualstrafrecht in Bezug auf natürliche Personen Geltung, nicht jedoch in Ansehung von rechtlichen Gebilden wie juristischen Personen. Ein verfassungsrechtliches Gebot, das den Gesetzgeber iZm der Sanktionierung von Verbänden an das Schuldprinzip bindet, lässt sich weder aus den genannten Garantien noch aus sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben ableiten.

Angesichts der Einordnung des VbVG in das Justizstrafrecht, des sowohl präventiven als auch repressiven Charakters der Sanktion und der möglichen Höhe der im VbVG vorgesehenen Geldbuße sind mit Blick auf die Judikatur des EGMR jene Grundsätze des Art 6 EMRK, die Verfahrensgarantien betreffen (Fairnessgebot), auch auf Verbände anzuwenden. Diese Gewährleistungen hat der Gesetzgeber hinlänglich berücksichtigt: Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind; Entscheidungsträger und einer Straftat verdächtige Mitarbeiter sind als Beschuldigte zu laden und zu vernehmen, sie haben Äußerungs- und Verteidigungsrechte und es bestehen richterliche Informationspflichten.

Auch das Sanktionensystem ist angemessen und verhältnismäßig, weil Maßnahmen wie das Absehen von der Verfolgung (§ 18 VbVG), der Rücktritt von der Verfolgung (Diversion – § 19 VbVG) sowie spezifische Milderungsgründe (§ 5 Abs3 VbVG) eine einzelfallgerechte staatliche Reaktion ermöglichen.

S. 55 - 57, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Anbieten von Suchtgift, Tatprovokation, Nichtigkeitsbeschwerde, prozessordnungswidrige Ausführung, methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz

„Anbieten“ von Suchtgift setzt dessen tatsächliche Verfügbarkeit für den Täter nicht voraus.

S. 57 - 60, Judikatur

Schwaighofer, Klaus

Gewerbsmäßiger Suchtgifthandel, Gewerbsmäßigkeit neu, „solche Taten“, Vorverurteilung, Doppelverwertung, Gerichtsnotorietät, Begründungsmangel

„Solche Taten“ in § 70 Abs 1 Z 3 StGB idF StRÄG 2015 meint die Verwirklichung jenes Tatbestands in objektiver und subjektiver Hinsicht, dessen gewerbsmäßige Begehung geprüft wird. Es muss also eine Subsumtion nach dem jeweiligen – nach gedanklicher Eliminierung des Wortes „gewerbsmäßig“ verbleibenden – Tatbestand möglich sein.

Im Fall des § 28a Abs 2 Z 1 SMG können demnach als (innerhalb Jahresfrist zwei Mal begangene oder bereits verurteilte) Vortaten nur solche herangezogen werden, die alle Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs 1 SMG aufweisen.

Für die Annahme der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG genügt eine einzige Vorverurteilung nach § 28a Abs 1 SMG, sofern sie auch den Kriterien des § 70 StGB entspricht; sie darf insofern doppelt verwertet werden.

S. 60 - 61, Judikatur

Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests

Eine Entscheidung über die Gewährung des Vollzugs im elektronisch überwachten Hausarrest muss in einem engen zeitlichen Verhältnis zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 1 StVG stehen, wobei in sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs 1 StVG eine Beschlussfassung mehr als drei Monate vor dem in Betracht kommenden Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

S. 61 - 62, Judikatur

Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest Bedeutung des Analogieverbotes (§ 1 StGB) im Strafvollzug

Die nach § 41b EU-JZG zur Vollstreckung übernommenen Urteile unterliegen der Bestimmung des § 156c Abs 1a StVG, zumal Anliegen dieser Regelung war, einer zurückhaltenden Anwendung des elektronisch überwachten Hausarrests bei Sexualdelikten besser Rechnung tragen zu können.

S. 62 - 63, Judikatur

Übernahme in den Erstvollzug

Die Befürchtung, der Strafgefangene werde einen schädlichen Einfluss auf Mitgefangene ausüben (§ 127 Abs 5 StVG), hindert eine Übernahme in den Erstvollzug, unabhängig davon, ob der Strafgefangene zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verbüßt.

S. 62 - 62, Judikatur

Verwendung der Rücklage

Die Rücklage dient in erster Linie der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung. Weiter steht die Rücklage unter bestimmten in § 54a StVG näher bezeichneten Voraussetzungen auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, zur Schuldentilgung sowie für Anschaffungen im Vollzug, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern, zur Verfügung. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Rücklage nicht zur Begleichung des Mitgliedsbeitrages beim Verein der Österreichischen Gefangenengewerkschaft verwendet werden.

S. 63 - 63, Judikatur

Verpflegung inhaftierter Personen

Das Strafvollzugsgesetz normiert in § 38 StVG nicht nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf ausreichende Verpflegung, sondern auch, dass die Anstaltskost zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten ausgegeben wird.

S. 69 - 70, Judikatur

Zur Auslegung des Begriffes „Exemplare“; Günstigkeitsvergleich

Nach § 181f Abs 1 StGB in der zur Tatzeit (2013) geltenden Fassung BGBl I 2011/103 handelt tatbildlich, wer eine erhebliche Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder eine erhebliche Menge von Exemplaren einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt und dadurch eine erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art bewirkt.

Das Vergehen der vorsätzlichen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes in der (zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ersturteils [5. November 2015] geltenden) Fassung BGBl I 2014/106 begeht unter derselben Strafdrohung, wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet, besitzt oder deren Entwicklungsformen zerstört oder aus der Natur entnimmt oder Exemplare einer geschützten wildlebenden Pflanzenart zerstört, besitzt oder aus der Natur entnimmt, es sei denn, dass die Handlung eine nur unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und auf den Erhaltungszustand der Art nur unerhebliche Auswirkungen hat.

Durch die (im Übrigen durch BGBl I 2015/112 beibehaltene) Fassung BGBl I 2014/106 wurden die Strafbarkeitserfordernisse eingeschränkt und damit die Strafbarkeit deutlich erweitert. Denn nunmehr ist ein Täter bereits dann strafbar, wenn eine der beiden Erheblichkeitskriterien (Menge oder Auswirkung) erfüllt ist. In der Vorgängerfassung erforderte dagegen die Strafbarkeit die Verwirklichung beider Erheblichkeitskriterien, nämlich eine erhebliche Menge sowie eine erhebliche Auswirkung auf den Erhaltungszustand (vgl Hinterhofer/Rosbaud, Strafrecht BT II6 §§ 181f-181i Rz 6b; aA Mitgutsch BT JB 2015, 16 unter Verkennung der kumulativen Erfassung beider [Un-]Erheblichkeitskriterien als Tatbestandsausschlussgrund in § 181f Abs 1 StGB idF BGBl I 2014/106).

Bei abstrakter Betrachtung ist daher § 181f Abs 1 StGB idF BGBl I 2011/103 günstiger als die Nachfolgebestimmung. Der Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB) ist indes nicht abstrakt, sondern streng fallbezogen vorzunehmen. Nach den Urteilsfeststellungen waren vorliegend beide Erheblichkeitskriterien des § 181f Abs 1 StGB in den beiden hier in Rede stehenden Fassungen erfüllt. Davon ausgehend ist das zur Zeit der Tat geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für die Angeklagte nicht günstiger als das zur Zeit der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz geltende Recht (vgl zum Ganzen – mit Beziehung auf § 4 Abs 2 FinStrG – 13 Os 47/16k). § 181f Abs 1 StGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2014/106 wurde daher zu Recht angewendet.

Nach dieser Bestimmung handelt – im hier interessierenden Zusammenhang – tatbildlich, wer Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag tötet. Dass vorliegend lediglich ein Tier Tatobjekt war, hindert die Tatbildverwirklichung aus folgenden Erwägungen nicht:

Mit dieser Regelung wurde Art 3f der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt – nach der Intention des Gesetzgebers möglichst nahe am Richtlinientext orientiert (vgl ErläutRV 348 BlgNR 25. GP 3) – umgesetzt (vgl auch Fabrizy, StGB12 § 181f Rz 1). Dieser stellt auf die Tötung, die Zerstörung, den Besitz oder die Entnahme von Exemplaren geschützter, wildlebender Tier- oder Pflanzenarten, mit Ausnahme der Fälle, in denen die Handlung eine unerhebliche Menge dieser Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat, ab. Der Mehrzahlbegriff „Exemplare“ bezieht sich demnach auf den Plural der jeweils Gattungen benennenden Referenzbegriffe, nämlich (geschützte, wildlebende) Tier- oder Pflanzenarten, meint also nicht ausschließlich eine Mehrzahl an Einzelexemplaren der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart.

Diesem somit auch § 181f Abs 1 StGB zugrunde liegenden semantischen Begriffsverständnis entspricht auch das Ergebnis einer Begriffsinterpretation im Gesamtzusammenhang der in Rede stehenden Bestimmung. Schutzobjekt des § 181f StGB ist – wie die Überschrift („Vorsätzliche Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes“) und der Ausschlusstatbestand („nur unerhebliche Menge der Exemplare“, „nur unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art“) verdeutlichen – der Tier- oder Pflanzenbestand als solcher, nicht aber ein jeweiliges Einzelexemplar als Individuum (vgl idS auch Manhart, SbgK § 181f Rz 10). Der Begriff „Exemplare“ meint daher nicht ausschließlich eine Mehrheit an individuellen Einzeltieren oder Einzelpflanzen, sondern kann auch bereits bei Betroffenheit von nur einem Exemplar verwirklicht sein. In diesem Sinn wurde bereits in den Gesetzesmaterialien zur Vorgängerfassung (§ 181f Abs 1 StGB idF BGBl I 2011/103; 1392 BlgNR 24. GP 7) darauf verwiesen, dass je nach dem Gefährdungsgrad bereits ein Exemplar eine „erhebliche Menge [von Exemplaren]“ darstellen kann.

S. 69 - 69, Judikatur

Zum Begriff der Mutwilligkeit

Mutwilligkeit einer Tötung (§ 222 Abs 3 StGB) setzt die Tatbegehung aus Lust am Töten oder im Zusammenhang etwa mit Satanskulten oder Tierpornographie, sohin allgemein voraus, dass die Tötung nicht nur ohne vernünftigen Grund, sondern darüber hinaus ohne berechtigten Zweck, aus reiner Bequemlichkeit oder Boshaftigkeit, begangen wird (Philipp in WK2 StGB § 222 Rz 78). Auf eine – wesentlich weitergehend – rechtswidrige Tötung schlechthin wird indes nicht abgestellt. Verfolgt der Täter daher einen von der Rechtsordnung überhaupt gebilligten, mithin an sich berechtigten Zweck, so ist Mutwilligkeit im Sinn des § 222 Abs 3 StGB auch dann nicht verwirklicht, wenn die Durchsetzung des vom Täter verfolgten, an sich berechtigten Interesses nur aus besonderen Umständen im Einzelfall nicht zulässig ist.

Im Anlassfall verfolgte die Angeklagte (auch) die in § 60 Abs 2 Oö.Jagdgesetz grundsätzlich determinierte Zielsetzung, Raubwild (zum Schutz von Beutetieren) kurz zu halten. Dass die Tötung des Luchses als Exemplar einer geschützten wildlebenden Tierart im Einzelfall vorliegend verboten war, vermag solcherart nichts daran zu ändern, dass das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit nicht verwirklicht wurde (vgl mit Beziehung auf den vorliegenden Sachverhalt Philipp in WK2 StGB § 222 Rz 80).

S. 70 - 72, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad (Bezirksgericht) Sofia im Verfahren über die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe über Trayan Beshkov, C-171/16

1. Wie ist der im Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren verwendete Begriff „neues Strafverfahren“ auszulegen, und muss er zwingend mit der Feststellung von Schuld bei einer begangenen Straftat zusammenhängen oder kann er auch ein Verfahren betreffen, in dem nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist?

2. Ist Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach ein Verfahren zur Berücksichtigung eines früheren, in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils nicht von der verurteilten Person, sondern allein von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, bzw. von dem Mitgliedstaat, der das neue Strafverfahren betreibt, eingeleitet werden kann?

3. Ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI dahin auszulegen, dass er es nicht zulässt, dass der Staat, der das neue Strafverfahren betreibt, die Art der Vollstreckung der von dem Mitgliedstaat, in dem das frühere Urteil ergangen ist, verhängten Strafe ändert, und zwar auch in den Fällen, in denen nach dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats die im früheren Urteil verhängte Strafe eine andere Strafe konsumiert oder in diese eingerechnet wird bzw. ihre gesonderte Verbüßung anzuordnen ist?

S. 72 - 73, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Deutschland, im Verfahren über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Pál Aranyosi, C-496/16

1. Sind Art 1 Abs 3, Art 5 und Art 6 Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten so auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat bei einer Auslieferungsentscheidung zum Zweck der Strafverfolgung die echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten im Sinne von Art 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung lediglich in der ersten Haftanstalt auszuschließen hat, in die der Verfolgte nach der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgenommen wird?

2. Hat der Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung auch die echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung für die Unterbringung bei sich daran anschließender Strafhaft im Fall der Verurteilung auszuschließen?

3. Hat der Vollstreckungsstaat diese Gefahr für den Betroffenen auch für den Fall möglicher Verlegungen in andere Haftanstalten auszuschließen?

S. 74 - 75, Judikatur

Fehlen eines Anklägers als Verletzung der Unparteilichkeit des Gerichts

Eine Verlagerung der Beweislast von der Anklage zur Verteidigung stellt eine Verletzung des Prinzips der Unschuldsvermutung dar. In Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung verpflichtend durchzuführen ist, sowie generell in strafrechtlichen Angelegenheiten ist die Anwesenheit eines Anklägers in der Verhandlung notwendig, um keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts iS des Art 6 Abs 1 EMRK aufkommen zu lassen.

S. 75 - 76, Judikatur

Anordnung einer Hausdurchsuchung infolge rechtswidrig erlangter Beweismittel

Die Durchführung einer Hausdurchsuchung kann gerechtfertigt sein, wenn im Zusammenhang mit bestimmten Straftaten die tatsächliche Erlangung gewisser Beweismittel notwendig ist. Aus Art 8 EMRK ist kein absolutes Verbot ableitbar, die Anordnung einer Hausdurchsuchung auf rechtswidrig erlangte Beweismittel zu stützen.

S. 76 - 78, Judikatur

Verweigerung einer Drogenersatztherapie im Gefängnis

Aus Art 3 EMRK sind positive Pflichten der Staaten dahingehend ableitbar, den Gesundheitszustand von Häftlingen im Rahmen einer adäquaten medizinischen Untersuchung durch entsprechend qualifizierte Ärzte sowie die notwendigen Behandlungsmaßnahmen zu ermitteln. Der jeweiligen medizinischen Diagnose entsprechend ist Gefängnisinsassen die ärztlich angeordnete Behandlung zu ermöglichen.

S. 78 - 79, Zur Erinnerung

Nimmervoll, Rainer

Zur Verwirkung des Rechts auf rechtliches Gehör

Eine Verweigerung des Rechtes auf Gehör kommt schon begrifflich nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte gegen seinen Willen nicht gehört wird, er also vernommen werden will, das Gericht aber seine Anhörung ablehnt. An dieser Voraussetzung fehlt es nicht nur, wenn der Angeklagte einer Vorladung des Gerichtes unentschuldigt keine Folge leistet, sondern auch dann, wenn er sich durch die Flucht dem Verfahren entzieht. Denn in einem solchen Fall ist es ja der Angeklagte selbst, der bewusst einen Zustand herbeigeführt hat, in dem er nicht gehört werden kann.

§ 6 Abs 2 erster Satz StPO räumt (in weitergehender Konkretisierung des Art 6 Abs 1 EMRK) jeder am Verfahren beteiligten oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffenen Person ua das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör ein. In Umsetzung dieses fundamentalen Grundsatzes sieht die StPO daher an vielen Stellen eine Anhörung Verfahrensbeteiligter iwS (vgl § 220 StPO) vor.

Besonders nach Rechtskraft des Urteiles zeigen sich dabei in der Praxis insoweit oftmals größere Schwierigkeiten bei der Einräumung dieses Rechts, weil der Verurteilte – selbstredend in Kenntnis seines Verfahrens und der daraus resultierenden Verpflichtungen – untertaucht, keine Meldeadresse (mehr) hat oder sich gar (absichtlich, jedenfalls aber bedingt vorsätzlich) dem weiteren Verfahren durch Flucht entzieht. Insb bei anstehenden Entscheidungen über den Widerruf bedingter Nachsichten von Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen (§ 495 iVm § 494a StPO; vgl auch § 40 Abs 3 SMG), für welche grundsätzlich eine Anhörung des Verurteilten vorgesehen ist (§ 495 Abs 3 StPO), oder eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG (§ 39 Abs 4 SMG) bzw § 6 Abs 1 oder 2 StVG (§ 6 Abs 4 StVG), für welche mitunter – wenngleich bundesweit wohl nicht einheitlich – (ohne vom Gesetz explizit gefordert) aus § 6 StPO die Gewährung rechtlichen Gehörs abgeleitet wird, wird dieses Problem virulent, weil mitunter sogar zu befürchten steht, dass die gesetzlich vorgesehene Maßnahme mangels Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Fristablaufs nicht mehr gesetzt werden kann bzw darf (vgl etwa § 49 bzw 56 StGB).

Dieses Problems ist sich auch der Gesetzgeber bewusst, normiert er doch auch auf einfachgesetzlicher Ebene wohlbedacht, dass im Kontext von Entscheidungen nach § 494a StPO „von der Anhörung des Verurteilten ... abgesehen werden [kann], wenn sich erweist, dass sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht durchführbar ist“ (vgl etwa auch § 494a Abs 3 bzw § 445a Abs 1 StPO). Ähnlich äußern sich die ErläutRV zur SMG-Novelle 1997, wonach die dort gewünschte Ermahnung des Verurteilten zur Therapiefortsetzung nur dann vonnöten sei, „sofern sein Aufenthalt bekannt ist“. Schon daraus ist abstrahierend den Schluss zu ziehen zulässig, dass das Recht auf rechtliches Gehör kein absolutes, sondern unter gewissen Umständen ein – wie sich aus dem Mangel entgegenstehender Bestimmungen ergibt – verzichtbares ist.

In dieses gesetzliche System fügt sich die hier zu besprechende Entscheidung nahtlos ein, indem sie ausspricht, dass sich der Beschuldigte (vgl § 48 Abs 2 StPO, genauso der Verurteilte) des Rechts auf Gehör begibt, wenn er einer Ladung nicht Folge leistet oder sich dem Verfahren durch Flucht (oder aber auch durch bloßes Untertauchen bzw Unterlassen der obligatorischen Meldung ) entzieht, weil dies insoweit einem Verzicht auf dieses Recht gleichkommt bzw der Beschuldigte „solcherart selbst dem Grundrecht entsagt “, indem er dieses ihm eingeräumte Recht aus eigenem Verschulden ungenutzt lässt. Ein solcher Verzicht kann nämlich nicht nur ausdrücklich (durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger) erklärt werden, sondern auch konkludent zu erkennen gegeben werden, indem bspw trotz Kenntnis des Verfahrens einer Ladung nicht Folge geleistet wird oder indem sich von vornherein der Aushändigung der Ladung entzogen wird, denn dass der Beschuldigte etwa nur dann auf sein Recht verzichten könnte, wenn er nachweislich davon Kenntnis erlangt hat, wäre – so der OGH zutreffend – nicht einzusehen.

Eine gegenteilige Sichtweise würde den weiteren Gang bzw Verlauf des Verfahrens dem Willen bzw letztlich der Willkür des Beschuldigten anheimstellen, was Sinn und Zweck der Strafrechtspflege aber geradezu konterkarieren würde und demnach abzulehnen ist. Diese Rechtsprechung wird über die oben skizzierten Fälle hinaus sinngemäß auf eine Vielzahl verschiedener Konstellationen anwendbar sein, in denen der Beschuldigte aus eigenem Zutun für die Strafverfolgungsbehörden zwecks Gewährung von rechtlichem Gehör nicht greifbar ist.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 3, Juni 2023, Band 10
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JST
Heft 3, Juni 2022, Band 9
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 2, April 2022, Band 9
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JST
Heft 3, Mai 2021, Band 8
eJournal-Heft

40,00 €

JSTN
Heft 2, März 2021, Band 8
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JST
Heft 4, Juli 2020, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

JSTN
Heft 4, Juli 2020, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

JST
Heft 3, Mai 2020, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 2, März 2020, Band 7
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JST
Heft 4, Juli 2019, Band 6
eJournal-Heft

40,00 €

JSTN
Heft 4, Juli 2019, Band 6
eJournal-Heft

40,00 €

JST
Heft 3, Mai 2019, Band 6
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 2, März 2019, Band 6
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 4, Juli 2018, Band 5
eJournal-Heft

40,00 €

JST
Heft 4, Juli 2018, Band 5
eJournal-Heft

40,00 €

JST
Heft 3, Mai 2018, Band 5
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 4, Juli 2017, Band 4
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 2, März 2017, Band 4
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 4, Juli 2016, Band 3
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 4, Juli 2015, Band 2
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 2, März 2015, Band 2
eJournal-Heft

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 €

JSTN
Heft 1, Mai 2014, Band 1
eJournal-Heft

40,00 €