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- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Judikatur, 449 Wörter
- Seiten 62-62
- https://doi.org/10.33196/jst201701006201
20,00 €
inkl MwStDie Rücklage dient in erster Linie der Vorsorge für den Unterhalt in der ersten Zeit nach der Entlassung. Weiter steht die Rücklage unter bestimmten in § 54a StVG näher bezeichneten Voraussetzungen auch für Leistungen an unterhaltsberechtigte Angehörige oder an Personen, die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten verletzt worden sind, zur Schuldentilgung sowie für Anschaffungen im Vollzug, die ihr Fortkommen nach der Entlassung fördern, zur Verfügung. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Rücklage nicht zur Begleichung des Mitgliedsbeitrages beim Verein der Österreichischen Gefangenengewerkschaft verwendet werden.
- JST-Slg 2017/10
- § 54a StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- LGSt Graz, 29.09.2016, 1 Bl 70/16x
- § 54 StVG
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