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Journal für Strafrecht

Heft 3, Juni 2022, Band 9

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  • ISSN Online: 2312-1920

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Inhalt der Ausgabe

S. 213 - 222, Aufsatz

Müller, Lukas

Safe haven Österreich? Ein Plädoyer für völkerstrafrechtliche Strukturermittlungsverfahren und die Ausweitung der Weltstrafrechtspflege

Der deutsche Generalbundesanwalt hat Anfang März angekündigt, ein Strukturermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Kriegsverbrechen in der Ukraine einzuleiten. In Österreich werden unterdessen noch keine derartigen Ermittlungen geführt. Das liegt an der hiesigen Rechtslage: In Österreich sind Strukturermittlungen für im Ausland begangene Kriegsverbrechen bislang nicht möglich, weil das Strafanwendungsrecht für ausländische Völkerrechtsverbrechen gewissen Einschränkungen unterliegt. Daher können die österreichischen Strafverfolgungsbehörden zurzeit keinen solidarischen Beitrag zur internationalen Aufklärung und Ahndung von Völkerrechtsverbrechen in der Ukraine-Situation leisten. Mehr noch: Da keine Strukturermittlungen geführt werden, kann ein Kriegsverbrecher unter Umständen seinen Urlaub in Österreich verbringen, ohne fürchten zu müssen, strafrechtlich belangt zu werden. Gerade angesichts der aktuellen weltpolitischen Ereignisse wird offenbar, dass die Rechtslage für künftige Konfliktsituationen angepasst werden sollte. Folgender Beitrag soll zwei alternative Vorschläge zur Änderung des österreichischen Strafanwendungsrechts und der Strafprozessordnung aufzeigen und so als Grundlage für eine Diskussion dieses Themas dienen.

S. 223 - 229, Aufsatz

Koschell, Alexander/​Vidreis, Florian

Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Übernahmen aus einer strafrechtlichen Perspektive

Feindliche Übernahmen („hostile takeovers“) sind – auch wenn die Bezeichnung im ersten Moment andere Assoziationen hervorrufen mag – per se kein Gegenstand von strafrechtlichen Ermittlungen, sondern gelebte Praxis, um die eigene Marktposition zu stärken, im wirtschaftlichen Wettbewerb zu bestehen, Synergien zu heben und anorganisches Wachstum voranzutreiben. Für die handelnden Organe können sich jedoch neben zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Haftungsrisiken im Ausnahmefall auch strafrechtliche Berührungspunkte ergeben.

S. 230 - 237, Aufsatz

Mitgutsch, Ingrid

Schädigung von Tieren, Pflanzen und Lebensräumen im österreichischen Umweltstrafrecht

Der Schutz von Tieren, Pflanzen und Lebensräumen ist in den meisten österreichischen Umweltdelikten bereits jetzt fix verankert. Zudem soll er infolge eines jüngst von der Europäischen Kommission vorgestellten Richtlinien-Vorschlags noch abgeändert und erweitert werden. Der folgende Beitrag untersucht zunächst einige in diesem Zusammenhang de lege lata bestehende Probleme und geht sodann darauf ein, was nach der Umsetzung der neuen europäischen Vorgabe konkret für den Schutz der drei genannten Objekte zu erwarten ist.

S. 238 - 242, Aufsatz

Schwaighofer, Klaus

Zur ergänzenden Vernehmung von nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO aussagebefreiten Zeugen

Der Beitrag geht der Frage nach, ob und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen das Gericht einem Antrag auf ergänzende Vernehmung eines bereits kontradiktorisch vernommenen Belastungszeugen zu entsprechen hat.

S. 243 - 247, Aufsatz

Völkl, Moritz

Die Nichtbegründung des auf dem Wahrspruch basierenden Schuldspruchs: Untersuchung der teleologischen Reduktion des § 342 StPO

Der folgende Beitrag betrachtet nicht – wie dies so häufig der Fall ist – die stets aktuelle, mögliche Konventions- bzw Verfassungswidrigkeit der Nichtbegründung des Wahrspruchs im Hinblick auf Art 6 EMRK, sondern beschäftigt sich mit der Frage, warum trotz des eindeutigen Gesetzeswortlaut der auf dem Wahrspruch aufbauende Schuldspruch der Geschworenen nicht begründet wird.

S. 248 - 252, Aufsatz

Lentner, Gabriel M.

Rechtsgrundlage und anwendbares Völkerstrafrecht vor dem IStGH im Falle von Vorlagen durch den UN-Sicherheitsrat: The Prosecutor v. Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman (‘Ali Kushayb’)

In der Rechtssache Abd-Al-Rahman hatte die Berufungskammer über wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) bei Überweisungen durch den UN-Sicherheitsrat (UNSR) zu entscheiden. Er bestätigte die Rechtsgrundlage für seine Jurisdiktion aufgrund der Überweisung und stellte zur Wahrung des Grundsatzes nullum crimen sine lege fest, dass die Straftatbestände in Rechtsquellen außerhalb des Römischen Statuts (RS) enthalten sein müssen und die Strafverfolgung für den Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat vorhersehbar sein muss.

S. 253 - 258, Europastrafrecht Aktuell

Zeder, Fritz

Neue Vorhaben der Union im materiellen Strafrecht, Teil 2: Hetze und Hasskriminalität, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt

Im ersten Teil des Beitrags (JSt 2022, 146) wurde mit dem Vorschlag der Europäischen Kommission zu einer Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt der nach mehreren Jahren Pause erste Vorschlag zu einem Rechtsakt vorgestellt, der Mindeststandards für das materielle Strafrecht in Form von Kriminalisierungspflichten enthält. Inzwischen liegen zwei weitere Initiativen der Kommission vor, die zu weiteren Bereichen solche Mindeststandards vorgeben wollen, nämlich einerseits gegen Hetze und Hasskriminalität und andererseits zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt; der erstgenannte Bereich erfordert nach Ansicht der Kommission einen Zwischenschritt in Form einer Erweiterung der Liste der „eurocrimes“. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und den Stand der beiden Vorhaben. In den Schlussbetrachtungen wird ein kurzer Ausblick auf ein viertes, auch noch für heuer angekündigtes Vorhaben gegeben.

S. 259 - 264, Judikatur

Hajszan, Jakob

Husten einer nicht infizierten Person – Keine Strafbarkeit nach § 178 StGB

Keine Gefahr der Verbreitung von COVID-19 durch Husten einer Person, die nicht mit dem Erreger dieser Krankheit infiziert ist.

Der Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung ist die – auf Feststellungsebene angesiedelte – Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit logisch vorgelagert.

S. 264 - 266, Judikatur

Körperliche oder seelische Qualen iS des § 92 Abs 1 StGB

Das Zufügen von körperlichen oder seelischen Qualen wird von der Ausübung (allenfalls übertragener) Erziehungsbefugnisse nicht umfasst (vgl § 137 Abs 2 2. Satz ABGB).

S. 266 - 268, Judikatur

Strafrahmen bei Rückfall

Bei Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen bestimmt sich die Obergrenze des Strafrahmens nach jenem Gesetz, das – unter Berücksichtigung des (zwingend anzuwendenden) § 39 Abs 1 StGB – die höchste Strafobergrenze androht.

Bei gleichzeitiger Aburteilung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist die Strafdrohung des § 302 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) maßgeblich, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB nur hinsichtlich § 107 StGB vorliegen.

S. 268 - 270, Judikatur

Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer, Doppelverwertungsverbot

Ist die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten. Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert nämlich keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer.

Die erschwerende Annahme mehrfacher „Deliktsqualifikation“ verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB schon durch die Tatwiederholung erfüllt ist und überdies die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB die Strafdrohung nicht (mit-) bestimmt. Ebenso wenig verstößt die aggravierende Wertung der mehrfachen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB gegen das Doppelverwertungsverbot, weil sich dieses nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt.

S. 270 - 271, Judikatur

Baier-​Grabner, Marina/​Soyer, Richard

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (bei Jugendlichen und) jungen Erwachsenen

Ein Unterbleiben der Erwähnung des § 133a StVG in § 17 JGG ist als planwidrige Gesetzeslücke anzusehen. Da § 133a Abs 2 StVG der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) nachgebildet ist, sind die §§ 17, 19 Abs 2 JGG analog auch auf § 133a Abs 2 StVG bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen anzuwenden: Generalpräventive Erwägungen haben deshalb, wenn der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, außer Betracht zu bleiben.

S. 272 - 273, Judikatur

Suchtgifthandel, Reinheitsgehalt, Beitragstäterschaft, Begründungsmangel, Mängelrüge, Einziehung

Das von der Angeklagten zugestandene objektive Verhalten, fünfmal Sporttaschen mit mehreren Kilogramm Marihuana übernommen und zu Hause versteckt und einmal eine Tasche geöffnet und einen Teil des darin befindlichen Marihuanas in kleinere Einheiten portioniert zu haben, bietet keinen Nachweis für einen Vorsatz der Angeklagten (auch) dahin, dass dieses Suchtgift eine Reinsubstanz von 15 % THCA aufwies und sie demnach Beitragshandlungen in Bezug auf eine Reinsubstanzmenge setzte, die die Grenzmenge des § 28b SMG überhaupt bzw insgesamt um mehr als das Fünfundzwanzigfache überstieg.

Bei grundsätzlich unbedenklichen Gegenständen kann ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften in der Regel nicht die Rede davon sein, dass die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.

S. 273 - 274, Judikatur

Suchtgifthandel, Übermenge, Subsumtionsfehler, Einziehung, besondere Beschaffenheit

Da wegen eines Schreibfehlers nicht von einer Menge von 805 g Ecstasy-Tabletten, sondern nur von 8,5 g auszugehen ist, bleibt die Urteilsaussage, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er durch die Weitergabe dieser genannten Mengen Suchtgift in einer die Grenzmenge zumindest 25fach übersteigenden Menge anderen überlässt, ohne Sachverhaltsbezug.

„Suchtgiftutensilien“ und „Chemikalien“ können nur eingezogen werden, wenn Feststellungen getroffen werden, weshalb die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der betroffenen Gegenstände geboten sein soll, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. Mit der Bezeichnung „Chemikalien“ wird der Gegenstand der Einziehung nicht ausreichend determiniert.

S. 274 - 275, Judikatur

Suchtgifthandel, Cocain, Reinheitsgehalt, Notorietät, Begründungsmangel, Unvollständigkeit

Die Feststellung, wonach das überlassene Kokain einen „notorischen durchschnittlichen Reinsubstanzgehalt von 30 %“ aufwies, ist unvollständig begründet, weil die Aussage eines Zeugen, wonach sich das vom Angeklagten überlassene Suchtgift bei einer gemeinsamen Konsumation als „Katastrophe“ erwiesen habe, unerörtert blieb.

S. 276 - 276, Judikatur

Verfahrenshilfe

Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen. Der Anspruch auf Verfahrenshilfe kann auch nicht auf Art 47 GRC gestützt werden.

S. 276 - 277, Judikatur

Vollzugsortsänderung

Eine Strafvollzugsortsänderung ist damit nur dann zulässig, wenn dadurch der Abbau der Gefährlichkeit des Untergebrachten gefördert wird (§ 164 Abs 1 StVG) und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegensprechen.

S. 277 - 278, Judikatur

Zuständigkeit des Vollzugssenats (1) ; Amtssprache, Übersetzung (2)

Den Vollzugssenat gem § 16 Abs 3 StVG trifft eine Entscheidungspflicht hinsichtlich Beschwerden über Verletzung subjektiver Rechte durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters, Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter. (1)

Aus dem StVG lässt sich ein subjektiv-öffentliches Recht für nicht Deutsch sprechende Strafgefangene auf Kommunikation in ihrer Muttersprache nicht ableiten. (2)

S. 278 - 279, Judikatur

Verwendung der Rücklage

§ 54a Abs 3 StVG ist nicht als selbständige Rücklagenregelung zu betrachten, sondern lediglich als sachliche Erweiterung des in § 54a Abs 1 StVG umschriebenen Verwendungskataloges. (1)

Der Begriff des „Fortkommens“ in § 54a Abs 3 StVG ist konkret zu verstehen. (2)

S. 284 - 284, Judikatur

Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigung im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen (und der demnach zwingend gebotenen Anwendung) des § 39 Abs 1 oder 1a StGB

Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Angeklagte im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Allgemeinen durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

Unter der angedrohten Freiheitsstrafe versteht das Gesetz jene, die für eine Tat unmittelbar in der betreffenden Strafnorm als primäre Freiheitsstrafe angedroht ist (Markel, WK-StPO § 30 Rz 1; 13 Os 49/21m). Demnach sind für die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte – von den im Gesetz (insb § 29 Abs 2 StPO) normierten Ausnahmefällen abgesehen – nur die einen bestimmten Strafsatz (und damit die rechtsrichtige Subsumtion; vgl RIS-Justiz RS0119249 [T8]; Höpfel in WK2 StGB § 17 Rz 22 f; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 25 und 666 ff) bedingenden Umstände maßgeblich.

Die Bestimmung des § 39 StGB idF BGBl I 2019/105 normiert zwar einen bei qualifiziertem Rückfall stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen (Einführungserlass des BMVRDJ vom 18. Dezember 2019 zu den strafrechtlichen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes 2019, BMVRDJ-S318.040/0016-IV 1/2019, S 8 ff; RIS-Justiz RS0133600), hat aber keine Auswirkung auf die Subsumtion. Es handelt sich insoweit um eine (reine, den Strafsatz nicht bestimmende) Strafrahmenvorschrift (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668; RIS-Justiz RS0133690; vgl auch 13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 26/21i, 11 Os 73/21a; aA Leukauf/Steininger/Tipold, StGB Update 2020 § 39 Rz 18 [Erhöhung des Strafsatzes]).

§ 61 Abs 1 Z 5 StPO stellt – wie auch §§ 30 Abs 1, 31 Abs 2 Z 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 Z 1 StPO („bedroht“) – auf die jeweils „angedrohte“ Strafe ab, sodass damit gleichermaßen allein der Strafsatz und nicht (auch) der Strafrahmen angesprochen ist (aA Flora in WK2 StGB § 39 Rz 42 Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 23 vgl auch Ratz, WK-StPO § 468 Rz 26). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB wirkt sich daher – ungeachtet seiner zwingenden Anwendung – auf die Notwendigkeit der Verteidigung ebenso wenig aus wie auf die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. Eine insoweit differenzierende Beurteilung wäre aus dem Gesetzeswortlaut nicht zu begründen und stünde der einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofs entgegen.

S. 285 - 286, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) in den Übergabeverfahren gegen L.U. (Minister for Justice and Equality), C-514/21, und gegen P.H. (Minister for Justice and Equality), C-515/21

1. (C-514/21) a) Wenn um die Übergabe der gesuchten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ersucht wird, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, deren Vollstreckung aber später aufgrund der Verurteilung der gesuchten Person wegen einer weiteren Straftat angeordnet wurde, und wenn dieser Vollstreckungsbeschluss von dem Gericht erlassen wurde, das die gesuchte Person wegen dieser weiteren Straftat verurteilt hat, ist dann das Verfahren, das zu dieser späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, im Sinne von Art 4a Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI Teil der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“?

b) Ist es für die Antwort zu 1. a) von Bedeutung, ob das Gericht, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat, rechtlich verpflichtet war, diese Anordnung zu erlassen, oder ob der Vollstreckungsbeschluss in seinem Ermessen stand?

(C-515/21) Wenn um die Übergabe der gesuchten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ersucht wird, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, deren Vollstreckung aber später aufgrund der späteren Verurteilung der gesuchten Person wegen einer weiteren Straftat angeordnet wurde, und wenn dieser Vollstreckungsbeschluss aufgrund dieser Verurteilung zwingend vorgeschrieben war, ist dann das Verfahren, das zu dieser späteren Verurteilung, und/oder das Verfahren, das zu dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, im Sinne von Art 4a lit l des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI Teil der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“?

2. Ist die vollstreckende Justizbehörde unter den in Frage 1 dargelegten Umständen berechtigt, zu prüfen, ob die Verhandlungen, die zu der späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt haben und die in Abwesenheit der gesuchten Person stattfanden, im Einklang mit Art 6 EMRK durchgeführt wurden, und insbesondere, ob die Abwesenheit der gesuchten Person zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte und/oder des Rechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren geführt hat?

3. a) Ist die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie sich unter den in Frage 1 genannten Umständen davon überzeugt hat, dass das Verfahren, das zu der späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, nicht im Einklang mit Art 6 EMRK durchgeführt wurde, und insbesondere, dass die Abwesenheit der gesuchten Person eine Verletzung der Verteidigungsrechte und/oder des Rechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren darstellt, berechtigt und/oder verpflichtet, a) die Übergabe der gesuchten Person mit der Begründung abzulehnen, dass eine solche Übergabe gegen Art 6 EMRK und/oder Art 47 und 48 Abs 2 GRC verstoßen würde, und/oder b) von der ausstellenden Justizbehörde als Bedingung für die Übergabe die Garantie zu verlangen, dass die gesuchte Person nach der Übergabe Anspruch auf ein Wiederaufnahmeverfahren oder ein Berufungsverfahren hat, an dem sie teilnehmen kann und das eine erneute Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht, die zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung in Bezug auf die Verurteilung, die zur Vollstreckungsanordnung geführt hat, führen kann?

b) Ist für die Zwecke der vorstehenden Frage 3. a) zu prüfen, ob die Übergabe der gesuchten Person den Wesensgehalt ihrer Grundrechte nach Art 6 EMRK und/oder den Art 47 und 48 Abs 2 GRC verletzen würde, und wenn ja, reicht der Umstand, dass die Verhandlung, die zu der späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, in Abwesenheit durchgeführt wurde und dass die gesuchte Person im Falle ihrer Übergabe kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf einen Rechtsbehelf haben wird, aus, um der vollstreckenden Justizbehörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Übergabe den Wesensgehalt dieser Rechte verletzen würde?

S. 286 - 287, Judikatur

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) im Übergabeverfahren gegen E.D.L, C-699/21

Ist Art 1 Abs 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl1 im Licht der Art 3, 4 und 35 GRC dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übergabe einer Person, die an einer schweren, chronischen und möglicherweise irreversiblen Krankheit leidet, die Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens mit sich bringen könnte, die ausstellende Justizbehörde um Informationen ersuchen muss, die es ermöglichen, das Bestehen dieser Gefahr auszuschließen, und die Übergabe ablehnen muss, wenn sie derartige Zusicherungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhält?

S. 288 - 292, Zur Erinnerung

Schmitzberger, Daniel

Zum Ausschluss der Öffentlichkeit durch gerichtliche Entscheidung

Die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ist als Verfahrensgrundsatz in § 12 Abs 1 StPO festgeschrieben sowie verfassungsrechtlich in Art 90 Abs 1 B-VG und Art 6 Abs 1 EMRK garantiert. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die verschiedenen einfachgesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Ausschlusses der Öffentlichkeit durch gerichtliche Entscheidung im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben geben.

S. 300 - 304, Neuerscheinungen zum Wirtschaftsstrafrecht – Eine Literaturauslese

Neuerscheinungen zum Wirtschaftsstrafrecht – Eine Literaturauslese

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