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Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigung im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen (und der demnach zwingend gebotenen Anwendung) des § 39 Abs 1 oder 1a StGB

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 9
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
384 Wörter, Seiten 284-284

20,00 €

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Artikel Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Verteidigung im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen (und der demnach zwingend gebotenen Anwendung) des § 39 Abs 1 oder 1a StGB in den Warenkorb legen

Gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO muss der Angeklagte im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts im Allgemeinen durch einen Verteidiger vertreten sein, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

Unter der angedrohten Freiheitsstrafe versteht das Gesetz jene, die für eine Tat unmittelbar in der betreffenden Strafnorm als primäre Freiheitsstrafe angedroht ist (Markel, WK-StPO § 30 Rz 1; 13 Os 49/21m). Demnach sind für die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte – von den im Gesetz (insb § 29 Abs 2 StPO) normierten Ausnahmefällen abgesehen – nur die einen bestimmten Strafsatz (und damit die rechtsrichtige Subsumtion; vgl RIS-Justiz RS0119249 [T8]; Höpfel in WK2 StGB § 17 Rz 22 f; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 1; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 25 und 666 ff) bedingenden Umstände maßgeblich.

Die Bestimmung des § 39 StGB idF BGBl I 2019/105 normiert zwar einen bei qualifiziertem Rückfall stets anzuwendenden erweiterten Strafrahmen (Einführungserlass des BMVRDJ vom 18. Dezember 2019 zu den strafrechtlichen Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes 2019, BMVRDJ-S318.040/0016-IV 1/2019, S 8 ff; RIS-Justiz RS0133600), hat aber keine Auswirkung auf die Subsumtion. Es handelt sich insoweit um eine (reine, den Strafsatz nicht bestimmende) Strafrahmenvorschrift (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668; RIS-Justiz RS0133690; vgl auch 13 Os 28/20x, 15 Os 8/21x, 11 Os 26/21i, 11 Os 73/21a; aA Leukauf/Steininger/Tipold, StGB Update 2020 § 39 Rz 18 [Erhöhung des Strafsatzes]).

§ 61 Abs 1 Z 5 StPO stellt – wie auch §§ 30 Abs 1, 31 Abs 2 Z 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 Z 1 StPO („bedroht“) – auf die jeweils „angedrohte“ Strafe ab, sodass damit gleichermaßen allein der Strafsatz und nicht (auch) der Strafrahmen angesprochen ist (aA Flora in WK2 StGB § 39 Rz 42 Soyer/Schumann, WK-StPO § 61 Rz 23 vgl auch Ratz, WK-StPO § 468 Rz 26). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB wirkt sich daher – ungeachtet seiner zwingenden Anwendung – auf die Notwendigkeit der Verteidigung ebenso wenig aus wie auf die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. Eine insoweit differenzierende Beurteilung wäre aus dem Gesetzeswortlaut nicht zu begründen und stünde der einhelligen Judikatur des Obersten Gerichtshofs entgegen.

  • Rechtssatz der Generalprokuratur, 23.02.2022, Gw 16/22v
  • § 39 StGB
  • § 61 Abs 1 Z 5 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/2

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