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Baier-​Grabner, Marina/​Soyer, Richard

Vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots (bei Jugendlichen und) jungen Erwachsenen

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Ein Unterbleiben der Erwähnung des § 133a StVG in § 17 JGG ist als planwidrige Gesetzeslücke anzusehen. Da § 133a Abs 2 StVG der bedingten Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) nachgebildet ist, sind die §§ 17, 19 Abs 2 JGG analog auch auf § 133a Abs 2 StVG bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen anzuwenden: Generalpräventive Erwägungen haben deshalb, wenn der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, außer Betracht zu bleiben.

  • Baier-Grabner, Marina
  • Soyer, Richard
  • OLG Wien, 18.03.2022, 21 Bs 53/22f
  • § 19 Abs 2 JGG
  • JST-Slg 2022/29
  • § 133a Abs 2 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 17 JGG

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