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Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer, Doppelverwertungsverbot
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 9
- Judikatur, 1610 Wörter
- Seiten 268-270
- https://doi.org/10.33196/jst202203026801
20,00 €
inkl MwStIst die Verfahrensdauer insgesamt verhältnismäßig, ist Strafmilderung nur bei längeren Phasen behördlicher Inaktivität geboten. Aus einer Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen resultiert nämlich keineswegs per se eine Verletzung auch der in Art 6 Abs 1 MRK verankerten Garantie auf Entscheidung „innerhalb einer angemessenen Frist“ oder der durch § 34 Abs 2 StGB abgesicherten Verhältnismäßigkeit der Verfahrensdauer.
Die erschwerende Annahme mehrfacher „Deliktsqualifikation“ verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB schon durch die Tatwiederholung erfüllt ist und überdies die Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB die Strafdrohung nicht (mit-) bestimmt. Ebenso wenig verstößt die aggravierende Wertung der mehrfachen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer Strafschärfung nach § 39 Abs 1 StGB gegen das Doppelverwertungsverbot, weil sich dieses nur auf subsumtionsrelevante Umstände bezieht, während § 39 StGB eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift darstellt.
- § 39 StGB
- § 34 Abs 2 StGB
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 33 Abs 1 Z 1 StGB
- JST-Slg 2022/28
- OGH, 16.11.2021, 14 Os 82/21x
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