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Journal für Strafrecht

Heft 3, Juni 2022, Band 9

Zeder, Fritz

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Berufungsgericht, Irland) in den Übergabeverfahren gegen L.U. (Minister for Justice and Equality), C-514/21, und gegen P.H. (Minister for Justice and Equality), C-515/21

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1. (C-514/21) a) Wenn um die Übergabe der gesuchten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ersucht wird, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, deren Vollstreckung aber später aufgrund der Verurteilung der gesuchten Person wegen einer weiteren Straftat angeordnet wurde, und wenn dieser Vollstreckungsbeschluss von dem Gericht erlassen wurde, das die gesuchte Person wegen dieser weiteren Straftat verurteilt hat, ist dann das Verfahren, das zu dieser späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, im Sinne von Art 4a Abs 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI Teil der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“?

b) Ist es für die Antwort zu 1. a) von Bedeutung, ob das Gericht, das den Vollstreckungsbeschluss erlassen hat, rechtlich verpflichtet war, diese Anordnung zu erlassen, oder ob der Vollstreckungsbeschluss in seinem Ermessen stand?

(C-515/21) Wenn um die Übergabe der gesuchten Person zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe ersucht wird, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war, deren Vollstreckung aber später aufgrund der späteren Verurteilung der gesuchten Person wegen einer weiteren Straftat angeordnet wurde, und wenn dieser Vollstreckungsbeschluss aufgrund dieser Verurteilung zwingend vorgeschrieben war, ist dann das Verfahren, das zu dieser späteren Verurteilung, und/oder das Verfahren, das zu dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, im Sinne von Art 4a lit l des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI Teil der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“?

2. Ist die vollstreckende Justizbehörde unter den in Frage 1 dargelegten Umständen berechtigt, zu prüfen, ob die Verhandlungen, die zu der späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt haben und die in Abwesenheit der gesuchten Person stattfanden, im Einklang mit Art 6 EMRK durchgeführt wurden, und insbesondere, ob die Abwesenheit der gesuchten Person zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte und/oder des Rechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren geführt hat?

3. a) Ist die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie sich unter den in Frage 1 genannten Umständen davon überzeugt hat, dass das Verfahren, das zu der späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, nicht im Einklang mit Art 6 EMRK durchgeführt wurde, und insbesondere, dass die Abwesenheit der gesuchten Person eine Verletzung der Verteidigungsrechte und/oder des Rechts der gesuchten Person auf ein faires Verfahren darstellt, berechtigt und/oder verpflichtet, a) die Übergabe der gesuchten Person mit der Begründung abzulehnen, dass eine solche Übergabe gegen Art 6 EMRK und/oder Art 47 und 48 Abs 2 GRC verstoßen würde, und/oder b) von der ausstellenden Justizbehörde als Bedingung für die Übergabe die Garantie zu verlangen, dass die gesuchte Person nach der Übergabe Anspruch auf ein Wiederaufnahmeverfahren oder ein Berufungsverfahren hat, an dem sie teilnehmen kann und das eine erneute Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht, die zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung in Bezug auf die Verurteilung, die zur Vollstreckungsanordnung geführt hat, führen kann?

b) Ist für die Zwecke der vorstehenden Frage 3. a) zu prüfen, ob die Übergabe der gesuchten Person den Wesensgehalt ihrer Grundrechte nach Art 6 EMRK und/oder den Art 47 und 48 Abs 2 GRC verletzen würde, und wenn ja, reicht der Umstand, dass die Verhandlung, die zu der späteren Verurteilung und dem Vollstreckungsbeschluss geführt hat, in Abwesenheit durchgeführt wurde und dass die gesuchte Person im Falle ihrer Übergabe kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf einen Rechtsbehelf haben wird, aus, um der vollstreckenden Justizbehörde die Feststellung zu ermöglichen, dass die Übergabe den Wesensgehalt dieser Rechte verletzen würde?

  • Zeder, Fritz
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/5

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