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Strafrahmen bei Rückfall

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Bei Zusammentreffen mehrerer konkurrierender strafbarer Handlungen bestimmt sich die Obergrenze des Strafrahmens nach jenem Gesetz, das – unter Berücksichtigung des (zwingend anzuwendenden) § 39 Abs 1 StGB – die höchste Strafobergrenze androht.

Bei gleichzeitiger Aburteilung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ist die Strafdrohung des § 302 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) maßgeblich, wenn die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB nur hinsichtlich § 107 StGB vorliegen.

  • § 28 StGB
  • § 107 Abs 1 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 39 Abs 1 StGB
  • OGH, 16.11.2021, 14 Os 69/21k
  • JST-Slg 2022/27
  • § 302 Abs 1 StGB

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