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Erreichung der Zwecke der Unterbringung
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 827 Wörter
- Seiten 313-314
- https://doi.org/10.33196/jst202103031301
20,00 €
inkl MwStDie Verpflichtung zur in § 166 StVG genannten Betreuung richtet sich an die Vollzugsbehörden. Gleichzeitig hat jedoch auch der Untergebrachte ein subjektiv-öffentliches Recht auf entsprechende Behandlung. (1a)
Aus § 166 StVG lässt sich aber kein subjektiv-öffentlichen Recht auf eine nicht den Vollzugszwecken dienende Behandlung ableiten. (1b)
Im (behaupteten) Unterlassen der Anordnung der erforderlichen Betreuung ist ein der Beschwerdemöglichkeit des § 121 Abs 1 StVG unterliegendes Verhalten des Anstaltsleiters zu ersehen. (1c)
Ein Rechtsanspruch auf das Einholen einer Vorabentscheidung nach Artikel 267 AEUV besteht nicht. (2)
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen und ist nach Art 47 Abs 3 GRC Prozesskostenhilfe nur dann vorgesehen, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu Gerichten wirksam zu gewährleisten. (3)
- Art 267 AEUV
- LGSt Wien, 13.01.2021, 190 Bl 98/20x
- JST-Slg 2021/38
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OLG Wien, 18.03.2021, 32 Bs 51/21s
- § 164 StVG
- Art 47 GRC
- § 166 StVG
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