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Voraussetzungen für die Gewährung von elektronisch überwachtem Hausarrest

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Die sinngemäße Anwendung des § 152 StVG bezieht sich nicht auf den Stichtag für die bedingte Entlassung. Mit dem „in Betracht kommenden Zeitpunkt“ ist jener Zeitpunkt gemeint, zu dem der Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests frühestens angetreten werden kann.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 156c Abs 1 Z 1 StVG
  • OLG Wien, 07.06.2017, 132 Bs 123/17h
  • JST-Slg 2017/52
  • LG Innsbruck, 08.03.2017, 28 Bl 5/17w

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