Überlange Verfahrensdauer von 22 Jahren; Erneuerungsantrag
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 10
- Judikatur, 1516 Wörter
- Seiten 347 -349
- https://doi.org/10.33196/jst202304034701
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Für einen nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und Art 35 EMRK sinngemäß.
Die Behandlung eines Erneuerungsantrags bedeutet daher nicht die Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung oder Verfügung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz, sondern beschränkt sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle.
Ein in der unangemessenen Verfahrensdauer liegender, tatsächlich eingetretener Nachteil eines Angeklagten im Stadium des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens lässt sich alleine durch eine rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ausgleichen, wogegen eine Neudurchführung des Strafverfahrens (ieS) die Verfahrensgarantie des Art 6 Abs 1 EMRK geradezu konterkarieren würde.
Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) sind, sondern in den Bereich der Berufung fallen, können mit dem innerstaatlich subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht geltend gemacht werden.
- JST-Slg 2023/48
- Art 35 EMRK
- § 281 Abs 1 Z 11 StPO
- Art 6 Abs 1 EMRK
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- OGH, 25.04.2023, 14 Os 24/23w
- Art 34 EMRK
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