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Wertung einer Beschwerde als Aufsichts- oder Administrativbeschwerde (1)Entscheidungsformen der Vollzugsbehörde 1. Instanz (2)

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Die Rechtsansicht, wonach Erledigungen nach § 122 StVG keinem Rechtszug unterliegen und daher dagegen erhobene Beschwerden zurückzuweisen sind, setzt voraus, dass das in Rede stehende Anliegen zu Recht als Aufsichtsbeschwerde gewertet wurde. Für die Qualifizierung eines Anbringens als Administrativbeschwerde oder als Aufsichtsbeschwerde ist deren tatsächlicher Inhalt (und nicht etwa die Rechtsansicht des Anstaltsleiters) entscheidend und eine Frage der Auslegung im Einzelfall. (1)

Einer Entscheidung kommt Bescheidqualität zu, wenn damit zum Ausdruck gebracht wird, dass das ein subjektiv-öffentliches Recht betreffende Vorbringen als unberechtigt angesehen wird. Überhaupt weist die Bezugnahme in der Erledigung auf einen Antrag der Partei auf einen Bescheidwillen hin. Daran vermag auch ein Verweis des Anstaltsleiters, wonach es keinen Anlass für weitere aufsichtsbehördliche Veranlassungen gebe sowie dass keine Entscheidung gem § 121 Abs 1 StVG vorliege, nichts zu ändern. (2)

  • § 122 StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • LGSt Wien, 02.03.2023, 190 Bl 1/23m
  • OLG Wien, 27.04.2023, 32 Bs 64/23f
  • § 120 StVG
  • § 121 StVG
  • JST-Slg 2023/51

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