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Gefährliche Drohung und versuchte Schutzgelderpressung per WhatsApp

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Ob die Bedrohte die inkriminierte Äußerung tatsächlich ernst genommen hat, ist für eine Tatbeurteilung nach § 107 Abs 1 StGB nicht entscheidend.

Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe gem § 270 Abs 2 Z 5 StPO müssen sich die Tatrichter nicht mit sämtlichen Details einer als unglaubwürdig verworfenen Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen.

  • § 15 StGB
  • § 107 Abs 1 StGB
  • § 270 Abs 2 Z 5 StPO
  • § 144 Abs 1 StGB
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 26.04.2023, 12 Os 26/23z
  • JST-Slg 2023/47

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