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Terroristische Vereinigung, terroristische Straftaten

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Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben. Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung aus dem angesprochenen Nichtigkeitsgrund entzogen.

  • § 345 Abs 1 Z 5 StPO
  • OGH, 31.05.2023, 13 Os 25/23k
  • § 278b Abs 2 StGB
  • § 11 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 10a StPO
  • § 278c Abs 1 Z 1 StGB
  • § 278 Abs 3 StGB
  • JST-Slg 2023/44
  • § 6 StPO

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