


Suchtgifthandel, Verkauf, Überlassen von Suchtgift, Zusammenrechnung, tatbestandliche Handlungseinheit, mehrere strafbare Handlungen, Gesamtmenge ; Strafrahmen bei altersübergreifender Delinquenz, junge Erwachsene
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 9
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 945 Wörter, Seiten 481-483
20,00 €
inkl MwSt




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Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form des Überlassens je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt nur dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Von diesem Fall abgesehen kann die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz nur durch eine Tat (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit) verwirklicht werden. Dies erfordert die Feststellung, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren.
Bei altersübergreifender Delinquenz ist § 19 Abs 1 JGG erst dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Erwachsene, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, seine zuvor begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch als Erwachsener die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet
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- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 28a Abs 4 Z 3 SMG
- § 28a Abs 1 SMG
- JST-Slg 2022/57
- § 19 Abs 1 JGG
- OGH, 31.03.2022, 12 Os 17/22z
Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form des Überlassens je für sich die Grenzmenge nicht übersteigender Suchtgiftquanten kommt nur dann in Betracht, wenn – insbesondere zufolge Fehlens insgesamt einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage – nicht eine, sondern mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten vorliegen. Von diesem Fall abgesehen kann die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG bei dieser Art der Delinquenz nur durch eine Tat (in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit) verwirklicht werden. Dies erfordert die Feststellung, dass die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt von Anfang an vom Vorsatz des Täters umfasst waren.
Bei altersübergreifender Delinquenz ist § 19 Abs 1 JGG erst dann nicht mehr anzuwenden, wenn der Erwachsene, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, seine zuvor begonnenen Suchtmitteltransaktionen weiterhin mit Additionsvorsatz durchführt und auch als Erwachsener die herangezogene Mengenqualifikation überschreitet
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 28a Abs 4 Z 3 SMG
- § 28a Abs 1 SMG
- JST-Slg 2022/57
- § 19 Abs 1 JGG
- OGH, 31.03.2022, 12 Os 17/22z