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Sanktionsfindung beim Geschworenengericht ; Strafrahmenänderung bei Verwendung einer Waffe im Rückfall

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Die Sanktionsfindung kommt dem (gesamten) Geschworenengericht zu. Hiervon ausgehend ist die tatsächliche Grundlage der Sanktionsbefugnis, soweit sie nicht schon die Subsumtion bestimmt und demnach Gegenstand des Wahrspruchs ist, in den Entscheidungsgründen festzustellen.

Im Fall der Begehung eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (Strafsatz: Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) unter Einsatz eines Küchenmessers im Rückfall (§ 39 StGB) reicht der Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Ist darüber hinaus gem § 31 StGB auf ein (Vor-)Urteil Bedacht zu nehmen, darf die Summe der Strafen jene Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen zulässig wäre (§ 31 Abs 1 letzter Satz StGB), was zu einer entsprechenden Begrenzung des Strafrahmens nach oben führt.

  • § 87 Abs 1 StGB
  • § 40 StGB
  • JST-Slg 2022/51
  • § 39 StGB
  • § 321 StPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 338 StPO
  • § 31 StGB
  • OGH, 18.05.2022, 13 Os 27/22b
  • § 39a StGB
  • § 345 Abs 1 Z 8 StPO
  • § 432 2. Satz StPO

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