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Suchtgifthandel, Verkauf, tatbestandliche Handlungseinheit, mehrere strafbare Handlungen, Gesamtmenge, Gewerbsmäßigkeit

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 9
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2637 Wörter, Seiten 478-481

20,00 €

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Eine Straftat nach § 28a Abs 1 SMG kann auch durch mehrere (sukzessive) Tathandlungen erfüllt sein, sofern diese über einen von Anfang an bestehenden Additionsvorsatz zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft sind. Eine tatbestandliche Handlungseinheit stellt eine (einzige) Tat im materiellen Sinn dar.

Die Begründung mehrerer nach § 28a Abs 1 SMG strafbarer Handlungen durch sukzessive Begehung in Form des Überlassens von je für sich die Grenzmenge nicht übersteigenden Suchtgiftquanten kommt nur mehr dann in Betracht, wenn mehrere tatbestandliche Handlungseinheiten (und damit auch mehrere Taten) vorliegen.

  • Schwaighofer, Klaus
  • § 28a Abs 2 Z 3 SMG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • OGH, 02.11.2021, 11 Os 93/21t
  • § 28a Abs 4 Z 3 SMG
  • § 28a Abs 1 SMG
  • § 28a Abs 2 Z 1 SMG
  • JST-Slg 2022/56

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