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Erneuerungsantrag ; Verstoß gegen das Willkürverbot

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Grundlage eines Erneuerungsantrags im erweiterten Anwendungsbereich ist eine als grundrechtswidrig bezeichnete letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung eines dem OGH untergeordneten Strafgerichts. Der Antrag hat eine Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt darzulegen und sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen.

Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK erblickt der EGMR nur dann, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht. Mit bloßer Beweiswürdigungskritik, eigenen Erwägungen zur Überzeugungskraft von Verfahrensergebnissen und der Behauptung, das Berufungsgericht hätte das in erster Instanz Vorgekommene ohne Beweiswiederholung nicht beurteilen dürfen, wird ein Verstoß gegen das Willkürverbot nicht zur Darstellung gebracht.

  • Art 7 EMRK
  • Art 6 EMRK
  • OGH, 26.04.2022, 14 Os 2/22h
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • JST-Slg 2022/55
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 363a StPO
  • Art 2 7. ZPEMRK

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