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Voraussetzungen für die Gewährung eines Ausganges gemäß § 147 StVG; Missbrauchserwartung

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Unter der Missbrauchserwartung ist die – sich aus der Persönlichkeit des Strafgefangenen und seinem Vorleben oder seiner Aufführung während der Haft ergebende – Wahrscheinlichkeit der Begehung strafbarer Handlungen, der Flucht oder sonstiger Verstöße gegen die Zwecke des Strafvollzuges und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu verstehen.

  • JST-Slg 2018/53
  • LG Linz, 21.06.2018, 21 Bl 31/18k
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 147 StVG

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