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Suchtgifthandel, Gewerbsmäßigkeit, Vorverurteilung: Tilgung

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Eine getilgte Verurteilung darf nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten gewertet werden. Die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters ist zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Daher darf eine bereits getilgte Verurteilung nach § 28a Abs 1 SMG auch nicht als qualifikationsbegründende Vorverurteilung für § 28a Abs 2 Z 1 SMG herangezogen werden.

  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • § 1 Abs 4 TilgG
  • § 28a Abs 2 Z 1 SMG
  • OGH, 21.09.2017, 12 Os 97/17g
  • JST-Slg 2018/50

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