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Nimmervoll, Rainer

„Umwandlung“ einer U-Haft in eine vorläufige Anhaltung

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Die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 und 5 StPO erfordert (neben dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) auch die nach § 434 Abs 1 1. und 3. Satz StPO gebotene Anhörung der Parteien zu der in Betracht gezogenen Maßnahme. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu klären, ob das in § 434 Abs 1 StPO eingeräumte rechtliche Gehör (§ 6 StPO) im Rahmen einer Haftverhandlung oder in einer sonst geeigneten Weise zu gewähren ist. Die Beschlussfassung über die Umwandlung der Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung ohne vorangehende Anhörung des Betroffenen verletzt dessen rechtliches Gehör (§ 6 Abs 2 erster Satz StPO).

  • Nimmervoll, Rainer
  • § 175 StPO
  • OGH, 16.03.2018, 12 Os 27/18i12 Os 28/18m
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 429 StPO
  • § 176 StPO
  • § 434 StPO
  • JST-Slg 2018/45
  • § 6 StPO

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