


Zur gerichtlichen Vorgehensweise bei und nach einem Haftaufschub
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 5
- Inhalt:
- Zur Erinnerung
- Umfang:
- 2048 Wörter, Seiten 435-437
20,00 €
inkl MwSt




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Dem Verurteilten steht ab der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt, ungeachtet des Zeitraumes, der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zu diesem Zeitpunkt verstrichen ist, eine Frist von einem Monat zur Verfügung (§ 3 Abs 2 1. Satz StVG).
Beantragt der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils einen Strafaufschub, so ist er ungeachtet dieses Antrages zugleich mit den übrigen Endverfügungen (vgl § 397 StPO) zum Strafantritt aufzufordern, überdies ist aber unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Vollzugsanordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Strafaufschub gehemmt werde (§ 7 Abs 3 StVG). In den (ablehnenden) Entscheidungen (über diesen Antrag bzw die vorläufige Hemmung) bzw in deren Begründungen ist sodann zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen, dass die Strafe nunmehr im Sinn der bereits ergangenen Strafantrittsaufforderung bei sonstiger zwangsweiser Vorführung unverzüglich anzutreten ist. Einer nochmaligen Aufforderung zum Strafantritt unter neuerlicher Fristgewährung bedarf es diesfalls nicht; dies selbst dann nicht, wenn aus Anlass eines an sich zulässigen Strafaufschubsantrages die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 3 StVG) abgelehnt worden ist.
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- Nimmervoll, Rainer
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- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2018, 435
Dem Verurteilten steht ab der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zum Strafantritt, ungeachtet des Zeitraumes, der seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zu diesem Zeitpunkt verstrichen ist, eine Frist von einem Monat zur Verfügung (§ 3 Abs 2 1. Satz StVG).
Beantragt der Verurteilte nach Rechtskraft des Urteils einen Strafaufschub, so ist er ungeachtet dieses Antrages zugleich mit den übrigen Endverfügungen (vgl § 397 StPO) zum Strafantritt aufzufordern, überdies ist aber unverzüglich darüber zu entscheiden, ob die Vollzugsanordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Strafaufschub gehemmt werde (§ 7 Abs 3 StVG). In den (ablehnenden) Entscheidungen (über diesen Antrag bzw die vorläufige Hemmung) bzw in deren Begründungen ist sodann zweckmäßigerweise darauf hinzuweisen, dass die Strafe nunmehr im Sinn der bereits ergangenen Strafantrittsaufforderung bei sonstiger zwangsweiser Vorführung unverzüglich anzutreten ist. Einer nochmaligen Aufforderung zum Strafantritt unter neuerlicher Fristgewährung bedarf es diesfalls nicht; dies selbst dann nicht, wenn aus Anlass eines an sich zulässigen Strafaufschubsantrages die vorläufige Hemmung der Anordnung des Strafvollzuges (§ 7 Abs 3 StVG) abgelehnt worden ist.
- Nimmervoll, Rainer
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST 2018, 435