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Kein nationalsozialistischer Wiederbetätigungsvorsatz für § 3h VerbotsG

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JSTBand 9
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1555 Wörter, Seiten 379-381

20,00 €

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Im Gegensatz zu § 3g VerbotsG setzt § 3h VerbotsG nicht den auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn gerichteten Tätervorsatz voraus. Den Tatbestand des § 3h VerbotsG verwirklicht somit, wer ohne auf nationalsozialistische Betätigung zielenden Vorsatz qualifiziert öffentlich den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. In subjektiver Hinsicht ist ein bedingter Vorsatz darauf ausreichend.

Die Behauptung, die Juden hätten es „besser“ gehabt als ungeimpfte Personen, ist jedenfalls geeignet, den nationalsozialistischen Völkermord gröblich zu verharmlosen. Für die subjektive Tatseite reicht es, dass es dem Äußerer solchen Inhalts offenbar darum ging, die Situation der ungeimpften Personen als schlechter als die Situation der Opfer des Holocausts darzustellen.

  • § 3h VerbotsG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/40
  • OLG Wien, 08.04.2022, 17 Bs 77/22f

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