- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 9
- Judikatur, 458 Wörter
- Seiten 390 -390
- https://doi.org/10.33196/jst202204039001
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Eine Abhilfe ist in jede Richtung möglich. Die Abhilfe, die sich wieder in einer Entscheidung, einer (neuen) Anordnung oder einem geänderten Verhalten manifestiert, kann ihrerseits beim Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) mit Beschwerde angefochten werden.
- LG Innsbruck, 14.02.2022, 2 Bl 62/21t
- § 121a StVG
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- JST-Slg 2022/49
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