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Eine Abhilfe ist in jede Richtung möglich. Die Abhilfe, die sich wieder in einer Entscheidung, einer (neuen) Anordnung oder einem geänderten Verhalten manifestiert, kann ihrerseits beim Vollzugsgericht (§ 16 Abs 3 StVG) mit Beschwerde angefochten werden.

  • LG Innsbruck, 14.02.2022, 2 Bl 62/21t
  • § 121a StVG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2022/49

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